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Gesetz,
die Friedensrichter betreffend,
vom 12. September 1879.
Wir ßeinrich der Vierzehnte von Golles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst
Ueuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und
Lobenstein rc. 2c.
verordnen unter Zustimmung des Landtags was folgt:
Erster Abschnitt.
Das Amt der Friedenorichter.
81.
Zur Sühneverhandlung über streitige Rechtsangelegenheiten ist für jede Ge-
meinde ein Friedensrichter zu bestellen. Durch das Ministerium können kleinere
Gemeinden mit anderen Gemeinden zu einem Friedensrichterbezirke vereinigt, größere
Gemeinden in mehrere Bezirke getheilt werden.
Die Abgrenzung der Bezirke in den größeren Gemeinden erfolgt durch den
Gemeindevorstand.
g 2.
Das Amt eines Friedensrichters ist ein Ehrenamt. Zu demselben ist nicht
zu berufen:
—
wer das dreißigste Lebensjahr nicht vollendet hat;
.l wer nicht in dem Friedensrichter-Bezirke wohnt, für welchen die Berufung
erfolgt;
wer in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung die Befähigung zur Beklei-
dung öffentlicher Aemter verloren hat;
wer in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Ver-
mögen beschränkt ist.
Staatsbeamte und besoldete Beamte der Gemeinden oder Kirchenverwaltung
bedürfen zur Uebernahme des Amts die Genehmigung ihrer zunächst vorgesetzten
Behörde.
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83.
In denjenigen Gemeinden, welche für sich einen Friedensrichterbezirk oder mehrere
Friedensrichterbezirke bilden, erfolgt die Wahl der Friedensrichter durch den Gemeinde-