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rath unter Leitung des Bürgermeisters nach relativer Stimmenmehrheit, bei gemein-
schaftlichen Friedensgerichten haben sich die betreffenden Gemeinden über die Bethei-
ligung der einzelnen Gemeinderäthe bei der Wahl zu vereinigen. Gemeinden ohne
Gemeinderath haben neben dem Bürgermeister zwei von der Gemeindeversamm-
lung gewählte Deputirte zur Wahl abzuordnen. Die Wahl erfolgt auf 3 Jahre.
Bis zum Amtsautritte des Neugewählten bleibt der bisherige Friedensrichter in
Thätigkeit.
8 4.
Die zu Friedensrichtern gewählten Personen bedũrfen der Bestätigung durch
das Präsidium des Landgerichts.
f5.
Die Friedensrichter werden bei dem Amtsgerichte ihres Wohnsibes auf die
Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet. Der Eid wird dahin geleistet:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten
eines Friedensrichterd getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Ist ein Friedensrichter Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz
den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird
die Abgabe einer Erklärung unter der Bethenerungsformel dieser Religionsgesellschaft
der Eidesleistung gleich geachtet.
Im Falle der Wiederwahl eines Friedensrichters genügt die Verweisung auf
den von ihm bereits geleisteten Eid.
86.
In Betreff der Aufsicht über die Friedensrichter finden die & 41 1 bis 4
und 45 des Ausführungageseyes zum deutschen Gerichtsverfassungsgesetze entsprechende
Anwendung.
87.
Das Amt eines Friedensrichters kann abgelehnt oder niedergelegt werden, wenn
Gründe vorhanden sind, welche nach § 78 der revidirten Gemeindeordnung vom
17. Juni 1874 zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes als Mitglied des Ge-
meinderathes berechtigen.
Ueber die Befugniß zur Ablehnung wird von der Körperschaft, welche die
Wahl des Friedensrichters bewirkt und über die Bekugnisse zur Niederlegung vom
Präsidium des Landgerichts endgültig entschieden.