Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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86. 
Ein Friedensrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn Umstände eintreten 
oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein die Berufung nicht erfolgen soll. Er 
kam auch aus andern erheblichen Gründen seines Amtes enthoben werden. Die 
Enthebung vom Amte erfolgt durch die Civilkammer des Laudgerichts nach Anhörung 
des Betheiligten. 
Wer sich auch im Falle der Verwerfung seiner Ablehnungögründe weigert, 
das Amt eines Friedensrichters anzunehmen oder das übernommene Amt während der 
vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer zu versehen, verfällt zu Gunsten der betreffeu- 
den Gemeindekasse in eine Geldstrafe bis zu 500 Mark — Pf. Die Festsetzung 
der Strafe erfolgt in den Städten durch die Gemeindevorstände, in den Ortschaften 
des platten Landes durch das betreffende Landrathsamt. Zugleich ist eine Neuwahl 
vorzunehmen. 
*) 
Jeder Friedensrichter erhält einen Stellvertreter. Die Stellvertretung kann 
dahin geordnet werden, daß bestimmte Friedensrichter sich wechselseitig vertreten. 
Bei vorübergehender Behinderung oder gleichzeitiger Erledigung des Amtes 
des Friedensrichters und des Stellvertreters ist die Aussichtsbehörde ermächtigt, die 
einstweilige Wahrnehmung der Geschäfte einem benachbarten Friedensrichter oder Stell- 
vertreter zu übertragen. 
Auf den Stellvertreter sinden die 35 2 bis 8 entsprechende Anwendung. 
Zweiter Abschnitt. 
Die Sühneverhandlung über bürgerliche Rechtsttreitigkeiten. 
8 10. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet eine Sühneverhandlung nur über 
vermögensrechtliche Ansprüche statt. Der Friedenorichter hat sich der Sühneverhandlung 
auf Antrag einer oder beider Parteien zu unterziehen. Zur Stellung dieses Antrags 
ist keine Partei verpflichtet. 
§ 11. 
Für die Sühneverhandlung ist der Friedensrichter zuständig, in dessen Bezirk 
der Gegner des Antragstellers seinen Wohnsitz hat. 
Ein an sich unzuständiger Friedensrichter wird jedoch durch auddrückliche oder 
stilschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig.
	        
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