Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8 22. 
Der Friedensrichter kann im Einverständnisse mit den Parteien Zeugen und 
Sachverständige, welche freiwillig vor ihm erscheinen, hören. 
Zur Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen und zur Abnahme eines 
Parteieides ist der Friedensrichter nicht befugt. 
523. 
Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen. 
Das Protokoll enthält: 
den Ort und die Zeit der Verhandlung; 
4 die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevoll- 
mächtigten und Beistände, sowice die Angabe, wie dieselben ihre Legiti- 
mation geführt haben; 
den Gegenstand des Streits; 
die Verabredung der Parteien. 
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g 24. 
Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. 
In dem Protokollc ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung er- 
folgt sei. 
8 25. 
Das Protokoll ist von den Parteien und dem Friedensrichter durch Namens- 
unterschrift zu vollziehen. Jede Partei, welche nicht unterschreiben kann, muß einen 
Beistand wählen, welcher für sie die Verhandlung mit seiner Namensunterschrift voll- 
zieht oder die von ihr beigefügten Handzeichen beglaubigt. Der Friedensrichter hat 
dabei zu bemerken, von welcher Partei und aus welchem Grunde die eigenhändige 
Unterschrift unterblieben ist. 
* 26. 
Die Protokolle werden der Zeitfolge nach in ein ausschließlich dazu bestimmtes 
Buch (Protokollbuch) eingeschrieben und mit einer fortlanfenden Nummer versehen. 
Vollgeschriebene Protokollbücher sind an das Amtsgericht, in dessen Bezirk der 
Friedensrichter wohnt, zur Aufbewahrung abzugeben. 6
	        
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