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8 27.
Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen ein oder
mehrere Ausfertigungen des Protokolls. Die Ausfertigung besteht aus einer mit dem
Ausfertigungsvermerke versehenen Abschrift des Protokolls. Eine auszugsweise Aus-
fertigung wird nicht ertheilt.
52.
Der Ausfertigungsvermerk muß mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des
Friedensrichters versehen sein.
Er soll die Angabe des Orts und der Zeit der Ausstellung, die Bezeichnung
desjenigen, für welchen die Ausfertigung gebildet wird, und die Angabe enthalten,
welchen Personen außerdem noch Ausfertigungen ertheilt worden sind. Verlangt
dieselbe Person eine weitere Ansfertigung, so ist in dem Ausfertigungsvermerke der
Grund der weiteren Ausfertigung anzugeben.
8 29.
Die Ausfertigung wird von dem Friedensrichter ertheilt, welcher die Urschrift
bes Protokolls verwahrt.
Derselbe hat vor der Aushändigung auf der Urschrift des Protololls zu ver-
merken, wann, für wen und wie viele Ausfertigungen ertheilt worden sind. Befindet
sich das Protokollbuch in der Verwahrung des Amtsgerichts (§ 26), so wird die Aus-
fertigung von dem Gerichtsschreiber desselben ertheilt.
* 30.
Aus den vor einem Friedensrichter geschlossenen Vergleichen sindet auf Grund
einer von dem Friedensrichter mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung
des Vergleichs die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt.
Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung
aus notariellen Urkunden sinden hierbei entsprechende Anwendung. In den Füllen der
#& 664, 665 der Deutschen Civilprozeßordnung ist die vollstreckbare Ausfertigung nur
auf Anordnung des Amtsgerichts zu ertheilen, in dessen Bezirke der Friedensrichter
den Wohnsitz hat.
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