Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8 27. 
Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen ein oder 
mehrere Ausfertigungen des Protokolls. Die Ausfertigung besteht aus einer mit dem 
Ausfertigungsvermerke versehenen Abschrift des Protokolls. Eine auszugsweise Aus- 
fertigung wird nicht ertheilt. 
52. 
Der Ausfertigungsvermerk muß mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des 
Friedensrichters versehen sein. 
Er soll die Angabe des Orts und der Zeit der Ausstellung, die Bezeichnung 
desjenigen, für welchen die Ausfertigung gebildet wird, und die Angabe enthalten, 
welchen Personen außerdem noch Ausfertigungen ertheilt worden sind. Verlangt 
dieselbe Person eine weitere Ansfertigung, so ist in dem Ausfertigungsvermerke der 
Grund der weiteren Ausfertigung anzugeben. 
8 29. 
Die Ausfertigung wird von dem Friedensrichter ertheilt, welcher die Urschrift 
bes Protokolls verwahrt. 
Derselbe hat vor der Aushändigung auf der Urschrift des Protololls zu ver- 
merken, wann, für wen und wie viele Ausfertigungen ertheilt worden sind. Befindet 
sich das Protokollbuch in der Verwahrung des Amtsgerichts (§ 26), so wird die Aus- 
fertigung von dem Gerichtsschreiber desselben ertheilt. 
* 30. 
Aus den vor einem Friedensrichter geschlossenen Vergleichen sindet auf Grund 
einer von dem Friedensrichter mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung 
des Vergleichs die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt. 
Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung 
aus notariellen Urkunden sinden hierbei entsprechende Anwendung. In den Füllen der 
#& 664, 665 der Deutschen Civilprozeßordnung ist die vollstreckbare Ausfertigung nur 
auf Anordnung des Amtsgerichts zu ertheilen, in dessen Bezirke der Friedensrichter 
den Wohnsitz hat. 
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