Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

131 
Erscheint der Antragsteller in dem Termine nicht, so findet eine Sühnever= 
handlung nicht statt. Erscheint der Beschuldigte nicht, so wird angenommen, daß er 
sich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen wolle. 
8 36. 
Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuches kann nur ertheilt 
werden, wenn der Antragsteller im Termine erscheint. 
Die Bescheinigung muß mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Friedens- 
richters versehen sein. Sie soll die Angabe der Zeit der Beleidigung und der An- 
bringung des Antrags, sowie des Orts und der Zeit der Ausstellung enthalten. 
Ueber die Verhandlung und die Ausstellung des Attestes hat der Friedensrichter im 
Protokollbuche einen Vermerk aufzunehmen. 
Vierter Abschnitt. 
Kosten. 
Die Verfügungen, Verhandlungen und Ausfertigungen des Friedeusrichters 
sind kostenfrei. 
g 38. 
Schreibgebühren und baare Auslagen sind dem Friedensrichter sofort zu ent- 
richten. Derselbe kann seine Thätigkeit von der vorherigen Entrichtung abhängig 
machen. 
–El 39. 
Die Schreibgebühren sind für die Anfnahme der Auträge, sowie für die Aus- 
fertigungen und Abschriften der Verhaudlungen und Bescheinigungen zu entrichten. 
Sie betragen für die Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen von durchschnittlich 
zwölf Silben enthalten muß, zehn Pfennige, auch wenn die Herstellung auf mechani- 
schem Wege stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird voll berechnet. 
8 0. 
Die Schreibgebühren und baaren Auslagen fallen der Partei zur Last, welche 
dieselben veranlaßt hat. Ist jedoch ein Vergleich zu Stande gelommen, oder die Ver- 
mittelung des Friedensrichters von beiden Parteien nachgesucht, so haftet für die 
Schreibgebühren und baaren Auslagen, welche bis zum Schlusse der Verhandlung ent- 
standen sind, jede Partei. Erforderlichen Falls werden diese Gebühren und Auslagen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.