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sowie die etwaigen Strasen (& 20 Abs. 2) auf Antrag des Friedensrichters von den
Betheiligten ebenso beigetrieben wie die Gemeindeabgaben.
8 41.
Die sächlichen Kosten des Friedensrichters fallen der Gemeinde zur Last. In
Bezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, werden die sächlichen Kosten auf
die betheiligten Gemeinden nach dem Maßstabe der Seelenzahl vertheilt.
Die Formulare zu dem Protokollbuche und den Ausfertigungen, sowie die Sie-
gel werden vom Staate kostenfrei geliefert.
8 42.
Die Geldstrafen, welche in Gemähheit dieses Gesetzes zur Erhebung gelangen,
fließen den Gemeinden zu, welche die sächlichen Kosten zu tragen haben.
Fünfter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
8 43.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze
in Kraft.
g 44.
Die Vorschriften dieses Gesehes, welche sich auf die Ausfertigung und Voll-
streckung der abgeschlossenen Vergleiche beziehen, sinden auch auf solche Vergleiche
Anwendung, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesezes von einem Friedensrichter
zu Protokoll genommen worden sind.
8 456.
Das Gesetz vom 28. April 1863, die Errichtung von Friedensgerichten be-
treffend, wird aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedrückten
Fürstlichen Insiegel.
Schloß Schleiz, den 12. September 1879.
(L. S.) Heinrich XIV.
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.