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Verordnung
zur Ausführung des § 153 des Gerichtsverfalsungsgesebes.
vom 18. September 1879.
Wir Peinrich der Vierlehnke von Golles Gnaden Jüngerer Tinie regierender Fürst
Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und
Lobenstein it. it.
verordnen zur Ausführung des § 153 des Gerichtsverfassungsgesebes was folgt:
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 153 des Gerichtsver-
fassungs-Gesetzes sind:
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sije Gemeindevorstände (Bürgermeister und deren Stellvertreter), insoweit
ihnen die Eigenschaft von Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes
zukommt, sowie die sonstigen mit Handhabung der Ortspolizei betrauten
Beamten,
. die Forstschutzbeamten (Revierverwalter, Oberförster und Nevierförster,
Forstassistenten, Forstadjuncien, verpflichtete Forstaccessisten, Förster, Forst-
dehilfen, Forstwarte, Waldwärter, verpflichtete Hilfswaldwärter) und die
Feldschutzbeamten hinsichtlich der von ihnen zu überwachenden strafbaren
Handlungen gegen die Forst-, Jagd-, Feld= und Fischerei-Gesetze,
die Fürstlichen Gendarmen mit Einschluß der Gendarmerie-Wachtmeister,
die Fürstlichen Steueraussichtsbeamten hinsichtlich der strafbaren Hand-
lungen gegen die Zoll= und Stenergesetze,
die Straßenanfseher, sowie die Chaussee= und Brückengeld-Erheber hin-
sichtlich der Zuwiderhandlungen gegen die auf die Straßenpolizei und
auf die Entrichtung von Chausseegeld und Brückengeld bezüglichen Vor-
schriften,
die Eisenbahn-Polizeibeamten mit Einschluß der Stationsvorsteher und
der Belriebsdirektoren hinsichltich aller innerhalb ihres Dienstbereichs be-
gangenen strafbaren Handlungen,
die Eichmeister und deren technische Gehilfen hinsichtlich der strafbaren
Handlungen gegen die auf die Maße, Gewichte und Mehwerkzeuge be-
züglichen Vorschriften,
die Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Vollstreckung der Vorführungs=
befehle, der Haftbefehle und der Steckbriefe.