Gesetz
übßer die Zwangsvollstrechung in das unbewegliche Vermögen,
vom 19. September 1879.
Wir heinrich der Merzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie
regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Berr zu Greiz, Kranich-
feld, Gera, Schleiz und Tobenstein etc. etc.
verordnen hierdurch mit Zustimmung des Landtags was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
81.
Zum nubeweglichen Vermögen in Ansehung der Zwangsvollstreckung gehören:
1. Grundstücke;
2. solche andere körperliche Sachen und selbstständige Gerechtigkeiten, welche
ein eigenes Folium im Grund= und Hypothekenbuche erhalten haben;
3. Bergwerkseigenthum.
8 2.
Für die Zwangsvollstreckung in ein Immobile der in § 1 unter 2 gedachten
Gattung ist das für die Hypothekenbestellung zuständige Amtsgericht, für die Zwangs-
vollstreckung in Bergwerkseigenthum ist das betreffende Bergamt zuständig.
§l 3.
Wird nach 8 756 der Civilprozeßordnung ein Amtsgericht zum Vollstreckungs-
gerichte bestellt, so hat dasselbe den andern betheiligten Amtsgerichten Kenntniß zu geben.
8 4.
Die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke sinden auf andere
Gegenstände, welche in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen
gehören, entsprechende Anwendung, soweit nicht besondere Vorschriften für dieselben
in diesem Gesetze enthalten, auch nicht Abweichungen durch ihre besondere Natur
bedingt sind.