Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Anträge und Erklärungen können bei dem Vollstreckungsgerichte schriftlich ein- 
gereicht oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers angebracht werden. 
86. 
Die Zustellung der Beschlüsse und Verfügungen des Vollstreckungsgerichts er- 
solgt von Amtswegen. 
87. 
Das Volstreckungsgericht hat auf Antrag einem mit Urkunden, aus welchem 
die Zwangsvollstreckung gesucht werden kann, versehenen Gläubiger in Gemäßheit des 
Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, ein 
Hülfspfandrecht an dem als Hülssgegenstand angegebenen Immobile des Schuldners 
zu bestellen. 
Ist die Forderung des Antragstellers nur vorlänfig vollstreckbar, so hat nur 
deren Vormerkung im Grund= und Hypothekenbuche zu geschehen. 
II. Zwangsversteigerung. 
1. Verfahren bis zur Vertheilung der Masse. 
88. 
Zum Anutrage auf Zwangsversteigerung sind alle diejenigen berechtigt, welche 
nach § 48 gegenwärtigen Gesehes wegen einer Forderung Befriedigung aus dem Er- 
löse des zu versteigernden Gegenstandes beanspruchen können. 
Dem Antrage ist statt zu geben, wenn der Antragsteller Urkunden überreicht, 
aus welchen wegen der betreffenden Forderung die Zwangsvollstreckung gegen den 
Besitzer der Immobile gesucht werden kann. 
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Wegen einer nur vorläufig vollstreckbaren Forderung, ingleichen wegen einer 
hypothekarischen Forderung, deren Gesammtbetrag einschließlich Zinsen und Kosten 
30 Mark nicht erreicht, findet der Antrag auf Zwangsversteigerung nicht statt. 
8 10. 
Ist der Antrag auf Zwangsversteigerung nicht zu beanstanden, so hat das 
Vollstreckungsgericht dem Schulduer aufzugeben, binnen einer unerstreckbaren Frist von 
zwei Wochen die Befriedigung des Antragstellers nachzuweisen, widrigenfalls zur 
Zwangsversteigerung werde geschritten werden.
	        
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