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Anträge und Erklärungen können bei dem Vollstreckungsgerichte schriftlich ein-
gereicht oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers angebracht werden.
86.
Die Zustellung der Beschlüsse und Verfügungen des Vollstreckungsgerichts er-
solgt von Amtswegen.
87.
Das Volstreckungsgericht hat auf Antrag einem mit Urkunden, aus welchem
die Zwangsvollstreckung gesucht werden kann, versehenen Gläubiger in Gemäßheit des
Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, ein
Hülfspfandrecht an dem als Hülssgegenstand angegebenen Immobile des Schuldners
zu bestellen.
Ist die Forderung des Antragstellers nur vorlänfig vollstreckbar, so hat nur
deren Vormerkung im Grund= und Hypothekenbuche zu geschehen.
II. Zwangsversteigerung.
1. Verfahren bis zur Vertheilung der Masse.
88.
Zum Anutrage auf Zwangsversteigerung sind alle diejenigen berechtigt, welche
nach § 48 gegenwärtigen Gesehes wegen einer Forderung Befriedigung aus dem Er-
löse des zu versteigernden Gegenstandes beanspruchen können.
Dem Antrage ist statt zu geben, wenn der Antragsteller Urkunden überreicht,
aus welchen wegen der betreffenden Forderung die Zwangsvollstreckung gegen den
Besitzer der Immobile gesucht werden kann.
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Wegen einer nur vorläufig vollstreckbaren Forderung, ingleichen wegen einer
hypothekarischen Forderung, deren Gesammtbetrag einschließlich Zinsen und Kosten
30 Mark nicht erreicht, findet der Antrag auf Zwangsversteigerung nicht statt.
8 10.
Ist der Antrag auf Zwangsversteigerung nicht zu beanstanden, so hat das
Vollstreckungsgericht dem Schulduer aufzugeben, binnen einer unerstreckbaren Frist von
zwei Wochen die Befriedigung des Antragstellers nachzuweisen, widrigenfalls zur
Zwangsversteigerung werde geschritten werden.