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11.
Dem eingeleiteten Versteigerungsverfahren kann jeder andere Gläubiger, welcher
nach § 8 dieses Gesetzes den Antrag auf Versteigerung zu stellen befugt ist, beitreten.
Von dem Beschlusse, welcher diesew Beitritt zuläßt, ist sowohl der Gläubiger
als der Schuldner zu benachrichtigen.
Durch Zulassung des Beitritts erwirbt der Gläubiger ein selbstständiges Recht
auf Fortstellung des Verfahrens.
12.
Das Vollstreckungsgericht hat, wenn nach fruchtlosem Ablaufe der in § 11
eordneten Frist der Gläubiger die Ausführung der Versteigerung beantragt, zuvörderst
eine möglichst genaue Beschreibung der zu versteigernden Gegenstände zu den Akten
zu bringen, in welcher namentlich der Flächeninhalt und der Steuerwerth, die etwa
mit zu versteigernden Zubehörungen und Inwentarienstücke, die dem Gerichte bekannten
anfhaftenden Berechtigungen und Lasten, insbesondere auch die öffentlichen Abgaben
aufzuführen sind. Es kann jedoch aus dieser Beschreibung eine Gewährleistungspflicht
gegen das Gericht nur dann abgeleitet werden, wenn in böser Absicht oder aus grobem
Versehen etwas weggelassen oder falsch angegeben worden ist.
13.
Derjenige, welcher das höchste letzte Gebot gethan und nicht überboten worden
ist, hat im Versteigerungstermine den vierten Theil der Erstehungssumme baar ein-
zuzahlen oder dafür genügende Sicherheit durch Pfand oder Bürgen zu bestellen.
Dafern der Ersteher den vierten Theil der Erstehungssumme nicht erlegen,
auch deshalb Sicherheit zu bestellen nicht vermögen sollte, so ist, wenn ihm das Gericht
nicht elwa wegen seiner bekannten Zahlungsfähigkeit bis zur Verkündigung des Zu-
schlagsurtheils Frist geben sollte, auf dessen Gebot nicht zu achten, vielmehr mit der
Versteigerung weiter fortzufahren, der zurückgewiesene Bieter aber mit dreitägiger
Haftstrafe zu belegen.
Nachdem das Zuschlagsurtheil (6 38) die Rechtskraft erlangt hat, ist der
vierte Theil der Erstehungssumme, wenn dies nicht bereits geschehen, baar an das
Versteigerungsgericht einzuzahlen, der Rest aber nebst fünfprozentigen Zinsen binnen
vier Monaten von diesem Zeitpunkte ab an das Versteigerungsgericht baar zu entrichten.
8 14.
Die übrigen Verkaufsbedingungen werden, soweit sie nicht durch das Gesetz
bestimmt sind, von dem Gerichte festgesebt, nachdem zuvor die Betheiligten — & 17 —
soweit es ohne große Weiterungen geschehen kann, gehört worden sind.
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