Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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11. 
Dem eingeleiteten Versteigerungsverfahren kann jeder andere Gläubiger, welcher 
nach § 8 dieses Gesetzes den Antrag auf Versteigerung zu stellen befugt ist, beitreten. 
Von dem Beschlusse, welcher diesew Beitritt zuläßt, ist sowohl der Gläubiger 
als der Schuldner zu benachrichtigen. 
Durch Zulassung des Beitritts erwirbt der Gläubiger ein selbstständiges Recht 
auf Fortstellung des Verfahrens. 
12. 
Das Vollstreckungsgericht hat, wenn nach fruchtlosem Ablaufe der in § 11 
eordneten Frist der Gläubiger die Ausführung der Versteigerung beantragt, zuvörderst 
eine möglichst genaue Beschreibung der zu versteigernden Gegenstände zu den Akten 
zu bringen, in welcher namentlich der Flächeninhalt und der Steuerwerth, die etwa 
mit zu versteigernden Zubehörungen und Inwentarienstücke, die dem Gerichte bekannten 
anfhaftenden Berechtigungen und Lasten, insbesondere auch die öffentlichen Abgaben 
aufzuführen sind. Es kann jedoch aus dieser Beschreibung eine Gewährleistungspflicht 
gegen das Gericht nur dann abgeleitet werden, wenn in böser Absicht oder aus grobem 
Versehen etwas weggelassen oder falsch angegeben worden ist. 
13. 
Derjenige, welcher das höchste letzte Gebot gethan und nicht überboten worden 
ist, hat im Versteigerungstermine den vierten Theil der Erstehungssumme baar ein- 
zuzahlen oder dafür genügende Sicherheit durch Pfand oder Bürgen zu bestellen. 
Dafern der Ersteher den vierten Theil der Erstehungssumme nicht erlegen, 
auch deshalb Sicherheit zu bestellen nicht vermögen sollte, so ist, wenn ihm das Gericht 
nicht elwa wegen seiner bekannten Zahlungsfähigkeit bis zur Verkündigung des Zu- 
schlagsurtheils Frist geben sollte, auf dessen Gebot nicht zu achten, vielmehr mit der 
Versteigerung weiter fortzufahren, der zurückgewiesene Bieter aber mit dreitägiger 
Haftstrafe zu belegen. 
Nachdem das Zuschlagsurtheil (6 38) die Rechtskraft erlangt hat, ist der 
vierte Theil der Erstehungssumme, wenn dies nicht bereits geschehen, baar an das 
Versteigerungsgericht einzuzahlen, der Rest aber nebst fünfprozentigen Zinsen binnen 
vier Monaten von diesem Zeitpunkte ab an das Versteigerungsgericht baar zu entrichten. 
8 14. 
Die übrigen Verkaufsbedingungen werden, soweit sie nicht durch das Gesetz 
bestimmt sind, von dem Gerichte festgesebt, nachdem zuvor die Betheiligten — & 17 — 
soweit es ohne große Weiterungen geschehen kann, gehört worden sind. 
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