Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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5. die Bemerkung, daß der vierte Theil der Erstehungssumme im Ver- 
steigerungstermine baar zu bezahlen oder durch Pfand oder Bürgen sicher 
zu stellen ist. 
6. die Bemerkung, daß die nähere Beschreibung des zu versteigernden Gegen- 
standes und die Verkaufsbedingngen auf der Gerichtsschreiberei ein- 
hesehen werden können — § 16 
Dem Ermessen des Gerichts ist überLass sen, die nähere Beschreibung und die 
Verkaufsbedingungen mehr oder weniger vollständig in das Ausgebot aufzunehmen. 
E 19. 
An den Versteigerungstermin soll sich in der Regel der Termin zur Ver- 
kündung des Urtheils über die Ertheilung des Zuschlags unmittelbar auschließen. 
8 20. 
Das Ausgebot ist öffentlich bekannt zu machen: 
1. durch Anheftung an die Gerichtstafel; 
2. durch zweimalige Einrückung in das Amts= und Verordnungsblatt; 
3. durch zweimalige Einrückung in ein zweites von dem Gerichte zu bestimmen- 
des Blatt oder bei Gegenständen geringeren Werthes — nach dem Ermessen 
des Gerichts — durch Anheftung an der zu öffentlichen Bekanntmachungen 
bestimmten Stelle der Gemeinde, in deren Bezirk der zu versteigernde 
Gegenstand gelegen ist. 
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, 
wenn das Ausgebot von dem Orte der Anheftung — Nr. 1 und 3 — zu früh ent- 
fernt wird. 
Das Gericht kann von Amtswegen oder auf Antrag eines Betheiligten weitere 
Bekanntmachungen anordnen. Jeder Betheiligte ist befugt, weitere Bekanntmachungen 
auf seine Kosten zu bewirken. 
* 21. 
Zwischen dem Tage, an welchem die erste Einrückung des Ausgebots in das 
Amts= und Verordnungsblatt erfolgt ist, und dem Versteigerungstermine muß ein 
Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen. Derselbe soll in der Regel nicht länger 
als drei Monate sein, kann jedoch ausnahmsweise unter besonderen Verhältnissen bis 
auf sechs Monate verlängert werden. 
Die Betheiligten sind brfugt, über Festsetzung einer kürzeren oder längeren 
Frist sich zu einigen, welche jedoch mindestens vier Wochen betragen muß.
	        
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