Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8 22. 
Zu dem Versleigerungstermine und dem Termine zur Verkündung des Zuschlags- 
urtheils sind die Betheiligten — § 17 — und die im Hypothekenbuche eingetragenen 
Vorkaufsberechtigten durch Zustellung einer Abschrift des Ausgebots vom Gerichte be- 
sonders zu laden. 
Dafern diese Ladung durch öffentliche Zustellung erfolgen müßte, ist vom Gericht 
dafür zu sorgen, daß dem Abwesenden ein Abwesenheitsvormund bestellt und dem 
lehzteren die Ladung zugestellt wird. 
* 23. 
Die Versteigerung kann von dem Richter ohne Zuziehung des Gerichtsschreibers 
vorgenommen werden. 
Das Gericht kann bei Gegenständen geringeren Werthes (8 23 sub I des 
Gerichtsverfassungsgesetzes) die Vornahme der Versteigerung dem Gerichtsschreiber 
übertragen. 
* 24. 
Der Versteigerungstermin ist nach Ermessen des Gerichts aufzuheben, wenn durch 
ein unvorhergesehenes Ereigniß die Bietungslustigen ganz oder großen Theils am Er- 
scheinen gehindert oder wesentliche Veränderungen an dem zu versteigernden Gegenstande 
so kurz vor dem Termine eingetreten sind, daß den Bietungslustigen keine Zeit ge- 
blieben ist, sich über den veränderten Zustand gehörig zu unterrichten. 
8 256. 
Im Versteigerungstermine erfolgt nach Aufruf der Sache die Aussorderung zur 
Abgabe von Geboten unter Bekanntmachung der Beschreibung und der gesetzlichen rich- 
terlich festgesetzten oder sonst vereinbarten Verkaufsbedingungen. 
Aenderungen der richterlich festgesetzten oder vereinbarten Bedingungen können 
vor Beginn der Versteigerung wie im Laufe derselben verhandelt und fesigesetzt werden 
— § 14 — 
g 26. 
Der Versteigerungsbeamte, der Protokollführer und der Ansrufer dürfen weder 
selbst noch durch Andere bieten. 
Von keinem Bieter, dessen Zahlungsfähigkeit nach dem Ermessen des Ver- 
steigerungsbeamten nicht außer Zweifel steht, darf, auch wenn kein Betheiligter Wider- 
spruch erhebt, ein Gebot zugelassen werden, es sei denn, daß er durch Hinterlegung 
von Geld oder durch Pfand oder durch annehmbare Bürgen zum Betrage des vierten 
Theils des Steuerwerthes Sicherheit leistet.
	        
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