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8 27.
Nach Ablauf einer Stunde seit der Aufforderung zur Abgabe von Geboten
wird das bis dahin erfolgte höchste Gebot ausgerusen und damit so lange als vor
dem dritten Ausrufe eines Gebots noch höhere Gebote geschehen, auctionsweise fort-
gefahren, bis das höchste letzte Gebot drei Mal ausgerufen und nicht weiter überboten
worden ist.
Am Schlusse der Versteigerung hat der Versteigerungbeamte selbst das letzte
Gebot mit Neunung des Bieters vernehmlich bekannt zu machen.
28.
Sind Gläubiger vorhanden, deren Hypothek der eines eisernen Kapitals, eines
Auszugs, einer Rente oder einer in Rubrik 2 eingetragenen dinglichen Berechtigung
im Alter vorgeht, so hat die Versteigerung auf ihren Antrag in Gemäßheit der Vor-
schriften in § 108 Absab 2 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher 2c.
betreffend, zu erfolgen. 6
8 29.
Der Meistbietende oder, wenn in den Verkaufsbedingnngen die Auswahl unter
den Bietern vorbehalten war, jeder Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, bis dasselbe
abgelehnt ist. 4
Wer für einen Andern geboten hat, haftet persönlich, sofern er sich nicht vor
dem Gebote durch eine gerichtliche oder notariell beglaubigte Vollmacht ausgewiesen hat.
Beim Schlusse einer Versteigerung, welche nicht von dem Amtsrichter unter
Zuziehung eines Gerichtsschreibers abgehalten worden ist, haben zwei Amwesende als
Zeugen das Versteigerungsprotokoll mit zu unterzeichnen.
g 30.
Nachdem die Versteigerung vom Versteigerungsbeamten für geschlossen erklärt
worden ist, erläßt derselbe au die anwesenden Betheiligten die Aufforderung, etwaige
Widersprüche gegen den Zuschlag zu erheben, widrigenfalls dieselben nicht würden
berücksichtigt werden. Erfolgt kein Widerspruch, so ist die Verhandlung zu schließen.
Wird Widerspruch erhoben, so ist, soweit nöthig, darüber zu verhandeln und dann die
Verhandlung zu schließen.
Alsbald nach Schluß der Versteigerung hat das Gericht den in § 17 sub c.
des Gesehes, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend,
und in § 10 und 8 39 unter c. al. 2 der Ausführungsverordnung zum Gesetze, die
Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, vorgeschriebenen