Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Eintrag in das Hypothekenbuch zu bewirken, oder, sofern es nicht selbst die Hypothelen= 
behörde ist, bei dieser zu beantragen. 
Wird der Termin von dem Amtsrichter unter Zuziehung eines Gerichtsschreibers 
abgehalten, so kann nach Befinden noch in diesem Termine der Beschluß verkündet 
werden, daß ein anderweiter Versteigerungstermin anzuberaumen sei. 
6 31. 
Diejenigen Gläubiger, welche die Zwangsversteigerung beantragt haben oder 
diesem Antrage beigetreten sind — § 12 —, können bis zum Schlusse der Verhandlung 
(§ 30 Absatz 1) den Antrag zurücknehmen. 
8 32. 
Wenn der Schuldner oder einer derjenigen, welchen nach §§ 96—100 des 
Gesehes die Grund= und Hypothekenbücher r2c. betreffend ein Eintretungs= oder 
Ablösungsrecht zusteht, bis zum Schlusse der Verhandlung die durch die Versteigerung 
beizutreibenden Schuldbeträge bei dem Gericht hinterlegt und für die Kosten des 
Verfahrens in dem vom Gerichte zu bestimmenden Betrage durch Einzahlung oder in 
anderer Weise annehmbare Sicherheit leistet, so muß das Verfahren eingestellt werden. 
l 33. 
Auch auf Grund der Bestimmungen des § 691 der Civilprozeßordnung kann 
die Versagung des Zuschlags nur bis zum Schlusse der Verhandlung verlangt werden. 
l 34. 
Wird von einem Betheiligten, dessen Rechte durch den Zuschlag beeinträchtigt 
werden würden, Widerspruch gegen den Zuschlag mit dem Antrage auf Auberaumung 
eines neuen Versteigerungstermins bis zum Schlusse der Verhandlung erhoben, so ist 
n dem Antrage stattzugeben: 
1. wenn sämmtliche Betheiligte — § 17 — im Termine erschienen oder 
vertreten sind und in den Antrag einstimmen; 
wenn der Antragsteller sich verpflichtet, für das erzielte Meistgebot, sowie 
für alle aus der Verzögerung entstehenden Nachtheile und für die Kosten 
zu haften, und deshalb, falls der Versteigerungsbeamte dies verlangt, durch 
Einzahlung oder in anderer Weise annehmbare Sicherheit leistet, 
wenn der Antrag gestellt wird, weil nicht mehr als ein zugelassenes Gebot 
erfolgt ist.
	        
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