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z 36.
Wegen Mängel des Verfahrens ist der Zuschlag zu versagen:
1. wenn das Ausgebot nicht mit dem vorgeschriebenen Juhalte — § 18 —
oder nicht auf die vorgeschriebene Weise — § 20 — öffentlich bekannt
gemacht worden ist;
2. wenn der Zeitraum zwischen dem erstmaligen Erscheinen des Ausgebots
im Amts= und Verordnungsblatt bei dessen Ausgabe in Gera und dem
Versteigerungstermine kürzer gewesen ist, als die durch das Gesetz oder
von den Betheiligten beslimmte Frist — § 21 —;
3. wenn ein Betheiligter, dessen Rechte duch den Zuschlag beeinträchtigt
werden würden, oder ein eingetragener Vorkanfsberechtigter zu dem
Versteigerungstermine nicht gehörig geladen — § 22 — auch in demselben
nucht erschienen ist;
1. wenn die Versteigerung nicht nach den Vorschriften des § 27 und 28
erfolgt ist.
* 36
Wird der Zuschlag nicht ertheilt, so ist von Amtswegen ein anderweiter
Versteigerungstermin anzuberaumen. In diesem Falle kommen die hinsichtlich des
ersten Versteigerungstermins geltenden Vorschriften mit folgenden Abweichungen zur
Anwendung:
1. eine neue Beschreibung und Angabe des Steuerwerths ist nur erforderlich,
wenn wesentliche Veränderungen in dem Gegenstande eingetreten sind;
2. das Ausgebot muß die Angabe enthalten daß der Termin der zweite
Versteigerungstermin ist;
3. der in & 21 vorgeschriebene Zeitraum soll vorbehältlich der Befugniß der
Betheiligten, über eine kürzere oder längere Frist sich zu einigen, nicht
kürzer als drei Wochen und nicht länger als drei Monate sein;
4. auch der bisherige Meistbietende und die an ihr Gebot gebundenen Bieter
— §* 29 — sind nach Vorschrift des § 22 von dem neuen Termine
besonders zu benachrichtigen;
5. gegen den Zuschlag findet in dem neuen Termine, welcher in Folge eines
nach § 34 erhobenen Widerspruchs auberaumt ist, ein Widerspruch auf
Grund der Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 des § 34 nicht statt.
In dem über den Versteigerungstermin aufzunehmenden Protokolle ist der Gang
der Verhandlung in allen wesentlichen Beziehungen anzugeben. r