Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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z 36. 
Wegen Mängel des Verfahrens ist der Zuschlag zu versagen: 
1. wenn das Ausgebot nicht mit dem vorgeschriebenen Juhalte — § 18 — 
oder nicht auf die vorgeschriebene Weise — § 20 — öffentlich bekannt 
gemacht worden ist; 
2. wenn der Zeitraum zwischen dem erstmaligen Erscheinen des Ausgebots 
im Amts= und Verordnungsblatt bei dessen Ausgabe in Gera und dem 
Versteigerungstermine kürzer gewesen ist, als die durch das Gesetz oder 
von den Betheiligten beslimmte Frist — § 21 —; 
3. wenn ein Betheiligter, dessen Rechte duch den Zuschlag beeinträchtigt 
werden würden, oder ein eingetragener Vorkanfsberechtigter zu dem 
Versteigerungstermine nicht gehörig geladen — § 22 — auch in demselben 
nucht erschienen ist; 
1. wenn die Versteigerung nicht nach den Vorschriften des § 27 und 28 
erfolgt ist. 
* 36 
Wird der Zuschlag nicht ertheilt, so ist von Amtswegen ein anderweiter 
Versteigerungstermin anzuberaumen. In diesem Falle kommen die hinsichtlich des 
ersten Versteigerungstermins geltenden Vorschriften mit folgenden Abweichungen zur 
Anwendung: 
1. eine neue Beschreibung und Angabe des Steuerwerths ist nur erforderlich, 
wenn wesentliche Veränderungen in dem Gegenstande eingetreten sind; 
2. das Ausgebot muß die Angabe enthalten daß der Termin der zweite 
Versteigerungstermin ist; 
3. der in & 21 vorgeschriebene Zeitraum soll vorbehältlich der Befugniß der 
Betheiligten, über eine kürzere oder längere Frist sich zu einigen, nicht 
kürzer als drei Wochen und nicht länger als drei Monate sein; 
4. auch der bisherige Meistbietende und die an ihr Gebot gebundenen Bieter 
— §* 29 — sind nach Vorschrift des § 22 von dem neuen Termine 
besonders zu benachrichtigen; 
5. gegen den Zuschlag findet in dem neuen Termine, welcher in Folge eines 
nach § 34 erhobenen Widerspruchs auberaumt ist, ein Widerspruch auf 
Grund der Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 des § 34 nicht statt. 
In dem über den Versteigerungstermin aufzunehmenden Protokolle ist der Gang 
der Verhandlung in allen wesentlichen Beziehungen anzugeben. r
	        
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