145
der Zuschlag hätte ertheilt werden müssen, wie auch dem Ersteher oder Vorkaufsbe-
rechtigten, welcher behauptet, daß ihm der Zuschlag nicht oder unter anderen Be-
dingungen zu ertheilen gewesen wäre.
Die Beschwerde ist binnen einer Nothfrist von zwei Wochen, welche mit der
Verkündung in den Fällen des § 40 mit der Zustellung des Urtheils oder Beschlusses
beginnt, einzulegen.
Der Beschwerdeführer darf Gründe nicht geltend machen, welche nur die Rechte
anderer Betheiligter betreffen.
Die Beschwerde kann nicht auf einen Grund gestützt werden, welchen der Be-
schwerdeführer im Versteigerungstermine geltend zu machen im Stande war, aber nicht
geltend gemacht hat.
* 4.
Die gerichtliche Uebereignung und die Uebergabe des Gegenstandes, mit welcher
die Uebernahme der Gefahr verbunden ist, erfolgt auf Grund des rechtskräftigen Zu-
schlagsurtheils, nachdem der Ersteher den vierten Theil der Kauffumme gezahlt hat, in
Gemäßheit der Vorschrift in § 67 dieses Gesetzes.
Das Versteigerungsgericht kann auf Antrag eines Betheiligten, welcher an das
Kaufgeld Anspruch hat, wie auf Antrag des Erstehers die zur Abwendung wesentlicher
Nachtheile nöthigen Sicherheitsmaßregeln, namentlich auch eine Sequestration anordnen.
Das Versteigerungsgericht hat zur Ausführung der Uebergabe auf Antrag des
Erstehers Versügung zu treffen, daß der bisherige Besitzer aus dem Besitze gesetzt und
der Ersteher in den Besih eingewiesen wird.
3
Die Kosten des Zuschlagsurtheils hat der Ersteher zu tragen. Die übrigen
Kosten des Vollstreckungsverfahrens sind aus dem Erlöse zu decken, soweit sie nicht
einem Anderen als dem Schuldner zur Last fallen.
8 44.
Wird vom Ersteher das Kaufgeld zur bestimmten Zeit nicht bezahlt, so ist von
Amtswegen zur anderweiten Versteigerung auf dessen Kosten und Gefahr zu schreiten.
Die Entscheidung des Gerichts kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen. Vor der Entscheidung ist der Ersteher zu hören.
g 46.
Die anderweite Versteigerung erfolgt als Fortsetzung des Vollstreckungsver=
fahrens unter entsprechender Anwendung der für die Anberaumung eines neuen Ver-
steigerungstermins geltenden Vorschriften — § 36 —.
22.