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b) der Schulduer, dessen etwaige Miteigenthümer und die bei der Zwangs-
versteigerung betheiligten Gläubiger unter der Verwarnung, daß der
Ausbleibende seiner Einwendungen gegen die Ausführung des im Termine
festzustellenden Vertheilungsplans verlustig gehe.
Die Bestimmung in § 22 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
8 64.
Zugleich mit der Ladung ist an die Einnahmestellen für die in 8 48 aufge-
führten öffentlichen Abgaben, sowie au die im Hypothekenbuche eingetragenen Real-
lastenberechtigten und Hypothekengläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei
Wochen ihre Forderungen mit Angabe des Betrags an Kapital, Zinsen, Kosten und
sonstigen Nebenforderungen, sowie des beanspruchten Vorrechts da nöthig, unter Bei-
fügung der Beweisurkunden anzumelden.
55.
Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist wird von dem Gerichte ein Vertheilungs-
plan angefertigt. Forderungen, welche sich nach der Anmeldung als unbegründet dar-
stellen, bleiben unberücksichtigt.
Die Forderungen eines Gläubigers, welcher bis zur Anfertigung des Plaus
der Aufforderung zur Anmeldung nicht nachgekommen ist, werden nach den in den
Akten und im Grund= und Hypothekenbuch vorhandenen Unterlagen berechnet.
Dabei werden namentlich, soweit nicht aus den Akten eine andere Verechnung
begründet ist, die im Hypothekenbuche eingetragenen Forderungen außer mit dem
Kapitalbetrage uur mit den vom ersten Versteigerungstermine ab laufenden Zinsen
oder andern Leistungen und ohne Kosten, Forderungen, welche nicht mit einem
bestimmten Geldbetrage im Hypothekenbuche eingetragen sind, aber gar nicht in An-
sab gebracht.
§ 56.
Die Anmeldungen und der angefertigte Vertheilungsplan sind während der
letzten Woche vor dem Termine in der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten
niederzulegen.
Jedem Belheiligten ist auf Verlangen von dem Gerichtsschreiber gegen vor-
schußweise Entrichtung der Gebühren Abschrift des Vertheilungsplaus zu ertheilen.
8 67.
In dem Termine wird berechnet, wie viel der Ersteher an Kaufgeld und