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Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruche be-
theiligt, welchen ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, daß er
diesen Widerspruch nicht als begründet auerkenne.
* 62.
Der Widerspruch eines Betheiligten hat gegen die Ausführung des Plaus nur
dann aufschiebende Wirkung, wenn der Grund des Widerspruchs glaubhaft gemacht wird.
Solchenfalls giebt das Gericht dem Widersprechenden auf, binnen einer Frist
von einem Monate dem Gerichte nachzuweisen, daß er gegen die bei dem Widerspruche
Betheiligten Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird der Plan
ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt.
Die Befuguiß des Schuldners, Miteigenthümers oder Gläubigers, welcher dem
Plau widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, welcher einen Geld-
betrag nach dem Plane erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird
durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Plaus nicht aus-
geschlossen.
6 63.
Ein im Termin nicht erschienener Betheiligter, der zum Termin nicht gehörig
geladen war, kann ein besseres Recht gegen den Gläubiger, welcher einen Geldbetrag
nach dem Plane erhalten hat, im Wege der Klage in gleicher Weise geltend machen,
als wenn er im Termine dem Plane widersprochen hätte.
8 64.
Die Vertheilung der Masse erfolgt nach Maßgabe des Vertheilungsplanes.
Der § 155 der Concursordnung sindet entsprechende Anwendung.
Der nach Deckung sämmtlicher aus dem Kaufgelde zu deckender Forderungen
verbleibende Rest ist dem Schuldner bezüglich dessen Miteigenthümern auszuhändigen.
Den im Termine nicht erschienenen Empfangsberechtigten können auf ihre Ge-
fahr und Kosten die auf sie fallenden Beträge durch die Post zugesandt werden.
Der Posteinzahlungsschein gilt als genügende Quittung.
Auch kann das Gericht nach Besinden diese Beträge auf Gefahr und Kosten
der nicht erschienenen Empfangsberechtigten in gerichtliche Verwahrung nehmen.
8 65.
Wird ein Theil des Kaufgeldes erst nach dem Vertheilungstermine fällig, so
ist ein weiterer Termin zur Erlegung des Kaufgeldrückstandes und Auszahlung der