Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8 70. 
Der Konkursverwalter hat in dem Verfahren, mag dasselbe vor oder nach Er- 
öffnung des Konkurses anhängig geworden sein, die Rechte des Schuldners und der 
Konkursgläubiger wahrzunehmen. 
Das in § 13 vorgeschriebene Zahlungsgebot an den Schuldner unterbleibt. 
* 71. 
Der nach Berichtigung der Kosten und Schulden der Immobiliarmasse und 
der in § 48 aufgeführten Forderungen verbleibende Rest der Immobiliarmasse fällt 
der Konkursmasse zu, soweit er nicht Miteigenthümern des Gemeinschuldners auszu- 
händigen ist. 
Schlußbeslimmungen. 
§ 72. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetze 
aft. 
in Kr 
8 73. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden landesgesetzlichen Bestimmungen werden 
aufgehoben. 
8 74. 
Die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen ist nach den bisherigen 
Gesetzen zu erledigen, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Versteigerung 
beschlossen ist. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, den 19. September 1879. 
(. S.) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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