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3. Ist noch § 19 der Verordnung vom 27. Dezember 1870 durch Straf-
befehl oder Urtheil auf die Einziehung von Holz erkannt, so ist der Werth
des Holzes an Stelle der Strafe für die Höhe der Gebühr maßgebend,
die Gebühr beträgt jedoch in jeder Instanz höchstens drei Mark.
* 3.
Die auf die Kosten in Strassachen bezüglichen Vorschriften des Gerichtskosten-
hesetzes finden auf das nach § 28 unter 3 der Ausführungsverordnung vom 28. März
1863 zum Handelsgesebbuche und das nach § 9 der Ausführungsverordnung vom
15. Dezember 1868 zum Bundesgesehe vom 4. Juli 1868, betreffend die privatrecht-
liche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenosseuschaften eintretende Verfahren
mit folgender Maßgabe Anwendung: ·
Wird auf Grund jener Bestimmungen eine Strafe festgesetzt, so werden
zwei Zehntheile der Säte des § 62 des Gerichtskostengesetzes erhoben.
2. Für die Androhung von Strafen werden Gebühren oder Auslagen
nicht erhoben. «
3. Die Berufung bezũglich Beschwerde steht der Berufung im Sinne des
§ 66 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes gleich.
* 4.
Die Vorschriften der 88 4 bis 7 des Gerichtskostengesetzes finden in gericht-
lichen Angelegenheiten, auf welche die Deutschen Prozestordnungen nicht Auwendung
finden, entsprechende Anwendung.
8 5.
Für die Eintragungen in das Handelsregister und das Genossenschaftsregister
bewendet es unbeschadet der Vorschrift in § 69 des Reichsgesehes vom 4. Juli 1868.
bei den Bestimmungen in § 27 lil. a der Verordnung vom 28. März 1863.
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Für die Erledigung der in dem Handelsgesezbuche und dem Einführungsgesetze
zu demselben, sowie in dem Bundesgesetze vom 4. Juli 1868, betreffend die privat-
rechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, den Gerichten zuge-
wiesenen, von den Deutschen Prozeßordunugen nicht betroffenen Angelegenheiten, welche
eine Entscheidung des Gerichts erfordern, mit Ausnahme der in den §§ 3 und ö des
gegenwärtigen Gesetzes erwähnten, werden fünf Zehntheile der Sätze des § 8 des Ge-
richtskostengesetzes erhoben.