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im Verfahren der Zwangsversteigerung der in unterer Instanz versagte Zu-
schlag ertheilt, so ist auster der nach den Vorschriften des § 45 zu erhebenden
Gebühr die Gebähr für Ertheilung des Zuschlags nach Maßgabe der be-
stehenden Vorschriften zu erheben.
. Wenn in einem und demselben Verfahren mehrere Immobilien zur Ver-
steigerung gezogen werden, so sind die vorstehend unter 1—4 bestimmten
Säße nach der Summe des Werthes der Immobilien zu erheben.
88.
Für die Erledigung des Ersuchens eines nicht dem Fürstenthum Reuß j. L.
angehörigen Gerichts in Angelegenheiten, welche durch das Gerichtskostengesetz nicht
betroffen werden, sind außer den baaren Auslagen zu orheben:
1. wenn eine Handlung vorgenommen wird, für welche besondere Gebühren
bestimmt sind, diese Gebühren,
wenn nur um die Zustellung oder Aushändigung eines Schrifistücks ersucht
ist, ein Zehntheil der Sätze des § 8 des Gerichtskostengesehes, jedoch nicht
über zehn Mark;
. in allen anderen Fällen zwei Zehntheile der erwähnten Säße, jedoch nicht
über zwanzig Mark.
Die bestehenden Staatsverträge werden hierdurch nicht berührt.
8 9.
In allen gerichtlichen Angelegenheiten mit Ausnahme der Augelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, soweit nicht reichsgesetzliche Bestimmungen entgegen-
stehen, baare Auslagen nach den Vorschriften der 88 79 und 80 des Gerichtskosten-
gesetzes zu erheben.
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8 10.
In Angelegenheiten, auf welche die Deutschen Prozeß ordumgen nicht Anwen-
dung finden, werden die Gerichtsgebühren bei Beendigung des Geschäfts, baare Aus-
lagen bei deren Entstehung fällig.
F 11.
Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gerichte, bei welchem
die Rechtsangelegenheit anhängig geworden ist, wenn auch dieselbe bei einem ersuchten
Gerichte entstanden sind, oder die Augelegenheit früher bei einem andern Gerichte
anhängig war. Der Ansah erfolgt bei dem Gerichte der Instanz, in welcher die
Gebühren und Auslagen entstanden sind.