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und von Holz auf dem Stamme erhält der Gerichtsvollzieher die in § 7 der Gebũhren-
ordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühren.
| 16.
Für die Vornahme von Inventuren im Auftrage des Gerichts oder des Con-
kursverwalters erhält der Gerichtsvollzieher nach dem Werthe der inventarisirten
Gegenstände die im § 4 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten Ge-
bühren, für Siegelungen und für Entsiegelungen im Austrage des Gerichts oder des
Concursverwalters, sofern mit demselben nicht eine in deren Auftrage vorzunehmende
Inventur verbunden ist, die Hälfte der erwähnten Gebühren.
S. 17.
Die Gerichtsvollzieher erhalten:
1. für die Aufnahme eines Protestes, sowie für die Auftahne
einer Interventionserklärung . 1,50 Mk.
wenn der Betrag des Wechsels 150 Mr. nicht erreicht .. 1526
für die Aufnahme eines Protestes mit Ermittelung der
Wohnung (Art. 91 Schlußsah der Wechselordnung) 2550
wenn der Betrag des Wechsels 150 Mk. nicht erreicht 2,00 „
Wenn die Aufnahme einer Interventionserklärung mit dem Protestakte an
demselben Tage in derselben Wohnung stattfindet, darf für diese Aufnahme eine Ge-
bühr nicht berechnet werden.
Die Abschrift des Wechsels im Proteste, sowie die Abschrift des Protestaktes
im Wechselprotestregister sind in der Gebühr mit begriffen.
Hinsichtlich der Reisevergütung finden die für die Reisevergütung der Gerichts-
vollzieher in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Bestimmungen entsprechende
Anwendung.
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8 18.
Auf die in den §§ 15 bis 17 bestimmten Gebühren finden die 8§ 12 bis 23
der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher und der im 8 24 Nr. 2 derselben gemachte
Vorbehalt entsprechende Anwendung.
ill. Gebühren der Zeugen und Sachverständigen.
* 19.
Die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878