Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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und von Holz auf dem Stamme erhält der Gerichtsvollzieher die in § 7 der Gebũhren- 
ordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühren. 
| 16. 
Für die Vornahme von Inventuren im Auftrage des Gerichts oder des Con- 
kursverwalters erhält der Gerichtsvollzieher nach dem Werthe der inventarisirten 
Gegenstände die im § 4 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten Ge- 
bühren, für Siegelungen und für Entsiegelungen im Austrage des Gerichts oder des 
Concursverwalters, sofern mit demselben nicht eine in deren Auftrage vorzunehmende 
Inventur verbunden ist, die Hälfte der erwähnten Gebühren. 
S. 17. 
Die Gerichtsvollzieher erhalten: 
1. für die Aufnahme eines Protestes, sowie für die Auftahne 
einer Interventionserklärung . 1,50 Mk. 
wenn der Betrag des Wechsels 150 Mr. nicht erreicht .. 1526 
für die Aufnahme eines Protestes mit Ermittelung der 
Wohnung (Art. 91 Schlußsah der Wechselordnung) 2550 
wenn der Betrag des Wechsels 150 Mk. nicht erreicht 2,00 „ 
Wenn die Aufnahme einer Interventionserklärung mit dem Protestakte an 
demselben Tage in derselben Wohnung stattfindet, darf für diese Aufnahme eine Ge- 
bühr nicht berechnet werden. 
Die Abschrift des Wechsels im Proteste, sowie die Abschrift des Protestaktes 
im Wechselprotestregister sind in der Gebühr mit begriffen. 
Hinsichtlich der Reisevergütung finden die für die Reisevergütung der Gerichts- 
vollzieher in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Bestimmungen entsprechende 
Anwendung. 
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8 18. 
Auf die in den §§ 15 bis 17 bestimmten Gebühren finden die 8§ 12 bis 23 
der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher und der im 8 24 Nr. 2 derselben gemachte 
Vorbehalt entsprechende Anwendung. 
ill. Gebühren der Zeugen und Sachverständigen. 
* 19. 
Die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878
	        
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