Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Wird der Anspruch nicht bescheinigt, so behält der Verkauf seinen Fortgang; 
ist aber eine Bescheinigung beigebracht, so ist nach Besinden der Umstände entweder 
die Freigebung der Sachen zu veranlassen, oder der angebliche Eigenthümer durch 
eine schriftliche Verfügung auf den Rechtsweg (8 690 der Civilprozeßordnung) zu 
verweisen. 
9§ 13. 
Der Vollzug der Zwangsvollstreckung in Forderungen oder andere Vermögens- 
rechte oder in das unbewegliche Vermögen der Zahlungspflichtigen erfolgt auf Ersuchen 
der zuständigen Verwaltungsbehörde durch die Gerichte nach Maßgabe der Civilprozeß= 
orduung. 
Das schriftliche Ersuchen der Verwaltungsbehörde um Vollziehung der Zwangs-= 
vollstreckung vertritt die vollstreckbare Ansfertigung. 
Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht die Bestimmung in & 755 Abs. 1 
der Civilprozeßordnung einschlägt, dasjenige Amtsgericht zuständig, bei welchem, wenn 
die zur Erhebung der Abgaben berechtigte Stelle den in § 8 lit. c. des Ausführungs- 
gesees zur Civilproceßordnung (Gesetzs. Bd. XIX. S. 18) nachgelassenen Weg be- 
schritten hätte, der Antrag auf Beitreibung zu stellen gewesen wäre. 
Für die in § 730 Abs. 2 der Civilprozestordnung vorgeschriebenen Zustellungen 
hat der Gerichtsschreiber des Vollstreckungsgerichts Sorge zu tragen, sofern nicht die 
Verwaltungsbehörde erklärt, dies selbst thun zu wollen. 
Bezieht der Schuldner ein nach § 749 der Civilprozeßordnung der Pfändung 
unterworfenes Dienst= oder Pensionseinkommen aus einer öffentlichen Kasse, so kann 
die Vollstreckungsbehörde selbst bei der der betreffenden Kassenstelle vorgesetzten Behörde 
die Verbotlegung desselben und die Ablieferung des beizutreibenden Betrages beantragen. 
Diese Beschlagnahme hat die Wirkung einer gerichtlichen Pfändung nach den Be- 
stimmungen der 85 709, 730, 733, 734 der Civilprozeszordnung. 
8 14. 
Ueber Einwendungen des Zahlungspflichtigen gegen den Anspruch, wegen dessen 
die Zwangsvollstreckung verfügt worden ist, oder gegen die Zulässigkeit der bezüglichen 
Verfügung der Verwaltungsbehörde wird, wenn nicht auf Grund besonderer Gesetzes- 
vorschrift die Entscheidung im Rechtswege zu erfolgen hat, im geordneten Verwaltungs= 
wege entschieden. 
Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise 
der Zwangsvollstreckung oder das bei derselben beobachtete Verfahren betreffen, ent- 
scheidet, dafern die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher bewirkt wird, das
	        
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