Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Amtsgericht, in dessen Bezirke das Vollstreckungsverfahren stattfindet, im Falle des 
§13 das in dessen Absatz 3 bezeichnete Vollstreckungsgericht, in allen andern Fällen 
die zuständige Verwastungsbehörde. 
8 16. 
Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden von dem Schuldner getragen, so- 
weit sie aber von demselben nicht zu erlangen sind, außer Ansatz gelassen. 
8 16. 
Die Kostensätze des durch gegenwärtiges Gesetz geordneten Vollstreckungsver= 
fahrens werden durch Verordnung geregelt. 
5 17. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit der Deutschen Civilprozeßordnung 
in Kraft. 
Alle demselben entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere auch die Bestim- 
mungen des Gesetzes über die Beitreibung der Steuern, Abgaben und Gefälle vom 
20. April 1869, soweit selbige nicht auf die Einmahnung sich beziehen (s. oben § 3), 
werden von dem gleichen Zeitpunkt ab aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedrückten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, den 19. September 1879. 
—— Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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