Gesetz,
betr. die Verwendung der Axsessoren bei den Gerichtsbebörden,
vom 19. September 1879.
MWir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Züngerer Linie
regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Grelz, Kranich-
feld, Gera, Schleiz und Kobenstein etr. etr.
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt:
81.
Die gegenwärtig bei den Kreisgerichten und den Justizämtern angestellten, zum
Richteramte befahigten Assessoren werden, soweit sie nicht als Richter oder als Staats-
anwälte, oder als Gerichtsschreiber eine Anstellung erhalten, als Amtgerichts-Assessoren
angestellt, behalten jedoch ihren bisherigen Rang und es darf das Diensteinkommen
derselben nicht verlürzt werden.
6 82.
Die Amtsgerichts-Assessoren können als Hilfsrichter bei den Amtsgerichten bestellt
werden, sind aber auch verpflichtet, die Geschäfte eines Gerichtsschreibers zu verrichten.
Den als Hilfsrichtern bestellten Amtsgerichts-Assessoren kann die Beschlußfassung
und die Erledigung der Geschäfte in allen Angelegenheiten der streitigen und der nicht
streitigen Gerichtsbarkeit übertragen werden wie dem Amtsrichter selbst.
83.
Amisgerichts:Assessoren lõnnen ohne richterlichen Spruch auf eine andere Stelle
als auf eine Stelle als Richter oder als Amtsgerichts-Assessoren wider ihren Willen
nicht versetzt, auch wider ihren Willen nicht ausschließlich zur Wahrnehmung der Ge-
schäfte eines Gerichtoschreibers verwendet werden.