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Rachtrags-Gesetz
vom 19. September 1879.
zu bem KAusführungsgeseh zur Deutschen Givilprozeßorènung
wom 22. Februar 1879.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Tinie
regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich-
feld, Gera, Schleiz und Tobenstein etr. etc.
verordnen mit Zustimmung des Laudtags was folgt:
§5 1.
Der letzte Satz des § 6 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeß-
ordnung vom 22. Februar 1879 wird aufgehoben und es tritt an seine Stelle die
folgende Bestimmung:
Ist der Eid über andere Thatsachen zu leisten, so sind von der
betreffenden Verwaltung drei Beamte oder zwei Beamte und der Anwalt
der betheiligten Verwaltung zu benennen, unter denen der Gegner den
schwurpflichtigen Vertreter auswählt. Bei einem vom Staatssiskus zu
leistenden Parteieide müssen die vorzuschlagenden Beamten entweder einer
Ministerial-Abtheilung als Vorstand oder vortragende Räthe angehören oder
Vorstand einer dem Ministerium untergeordneten Behörde sein, deren Ge-
schäftskreis die Thatsachen berühren.
Bei einem vom Kammerfiskus zu leistenden Parteieide müssen die
vorzuschlagenden Beamten entweder der Kammer als stimmführende Mit-
glieder angehören oder Vorstand einer der Kammer untergeordneten Behörde
sein, deren Geschäftskreis die Thatsachen berühren.