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Gesetz,
das Vorzugsrecht ber Ehefrau im Konsiurse zum Vermögen des
Ehemannes bekreffend,
vom 19. September 1879.
Wir Peinrich der Vierzehnte, von Golles Gnaden Jüngerer inie regierender Fürst
Neuß, Graf und Herr von Plauen, Berr zu Grei), Kranichseld, Gera, Ichlei) und
Lobenstein rc. #c.
verorduen aus Anlaß der Bestimmungen in § 13 des Gesebes, betressend die Ein-
führung der Konkursordnung vom 10. Februar 1877 mit Zustimmung des Landtags
was folgt:
*ie
Die vor dem Inkrafttreten der Konkursordnung vom 10. Februar 1877 ent-
standenen Forderungen der Ehefrau auf Zurückgabe des ihrem Ehemanne bei Ein-
gehung oder während der Ehe eingebrachten Vermögens werden im Konkurse zum
Vermögen des Ehemannes, insoweit nicht deshalb Vefriedigung durch Aussonderung er-
folgt oder abgesonderte Befriedigung stattfindet, aus der Konkursmasse vorzugsweise
und zwar in gleichem Range mit den in § 54 der Konkursordnung unter Nr. 5 be-
zeichneten Forderungen berichtigt.
8 2.
Für ein nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Konkurs-
ordnung eröffnetes Konkursverfahren wird jedoch das im § 1 gedachte Vorrecht nur
durch die vor Ablauf dieses Zeitraums erfolgte Eintragung der betreffenden Forderung.
in ein öffentliches Register erhalten.
Das Register wird bei dem Amtsgericht geführt, bei welchem der Ehemann
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Einsicht des Registers ist während der ge-
wöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet; auch kann von den Eintragungen be-
glaubigte Abschrift gefordert werden.