Nachtrags-Gesetz
vom 19. September 1879,
zu dem Borggesehe vom 9. Ohtober 1870.
Wir Peinrich der Vierzehnte von Goltes Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst
Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und
Lobenstein 2c. rc.
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt:
81.
Die Bergämter bestehen aus einem Amtsrichter des am Sitze des Bergamtes
bestehenden Amtsgerichts und dem Bergmeister.
82.
Die Bergämter sind als Polizeibehörden befugt, innerhalb ihres Geschäftsbe-
reichs wegen aller in dem Strafgesetzbuche oder in besonderen Gesetzen oder Ver-
ordnungen bedrohten Uebertretungen (8 1 Saß 3 des Strafsgesehbuchs), einschließlich
der Zuwiderhandlungen gegen die nach Maßgabe des Gesebzes, die Polizeistrafgewalt
betreffend vom 8. Juni 1864 erlassenen Polizei-Straf-Gebote und Verbote, die ver-
wirkte Strafe durch Verfügung festzusetzen.
Von den Bergämtern darf Haft bis zu vierzehn Tagen oder Geldstrase und
die für nicht beizutreibende Geldstrafen eintretende Haft, sowie eine etwa verwirkte
Einziehung ausgesprochen werden.
§ 3.
Für das Verfahren bei Uebertretungen bergpolizeilicher Vorschriften gelten die
Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Februar 1879, das polizeiliche Straffestsetzungs-
und Strafanforderungsrecht betreffend.
8 4.
Die entgegenstehenden Vorschriften des Berggesetzes vom 9. Oktober 1870 in
den § 122 und 146 bezichungsweise § 125 sub d sind aufgehoben.