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2) Waaren irgend einer Art bei anderen Personen, als bei Kaufleuten, oder
an andern Orten, als in offenen Verkaufsstellen, zum Wiederverkaufe an-
kaufen,
3) Waarenbestellungen aufsuchen,
4) gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei welchen
ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet, feilbieten
will, unterliegt der Stener vom Gewerbebetriebe im Umherziehen, ohne daß das aus
diesem Gewerbebetriebe fließende Einkommen, wenn sonst der betreffende Gewerb-
treibende der Klassen= oder klassisizirten Einkommensteuer unterworfen ist, bei Ver-
anlagung der letztern außer Ansatz zu bleiben hat.
82.
Ausnahmen.
Der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht unterworfen sind:
1) Kaufleute, Fabrikanten und andere Personen, welche ein stehendes Gewerbe
betreiben, sowie die in deren Diensten stehenden Reisenden, welche außer-
halb des Ortes ihrer gewerblichen Niederlassung beziehungsweise der gewerb-
lichen Niederlassung ihrer Geschäftsherren
a. Waarenbestellungen suchen, wenn sie von den Waaren, auf welche sie
Bestellungen suchen, uur Proben oder Muster mit sich führen;
b. Waaren aufkaufen, wenn sie die ausgekauften Waaren nur behufs deren
Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit sich führen;
2) Diejenigen, welche ausschließlich im Marktverkehre oder in öffentlichen Aus-
stellungen die in § 1 unter 1 bis 3 bezeichneten Arten des Gewerbebetriebs
ausüben;
3) Gewerbetreibende, welche außerhalb ihres Wohnorts bei öffentlichen Festen,
Truppenzusammenziehungen und andern außergewöhnlichen Gelegenheiten
solche Waaren, hinsichtlich deren dies von den zuständigen Behörden gestattet
ist, feilbieten;
4) Gewerbtreibende, welche in nicht größerer Entfernung als 15 Kilometer
vom Wohnorte
a. selbstverfertigte Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochenmarkt-
verkehrs gehören, feilbieten;
b. gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nach Landesgebrauch
hergebracht ist, aubieten;