Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

175 
0) Gewerbtreibende, welche Verzehrungsgegenstände, die zu den Gegenständen 
des Wochenmarktverkehrs gehören, im Umherziehen feilbieten. 
83. 
Gewerbebetrieb der Ausländer. 
In Betreff der Angehörigen außerdeutscher Staaten, welche weder ihren Wohnsitz 
noch eine gewerbliche Niederlassung in einem Deutschen Staate haben, treten, insofern 
nicht durch Verträge oder Vereinbarungen oder durch Anordnungen des Ministeriums 
anderweite Festsetzungen getroffen sind, nachstehende besondere Bestimmungen ein: 
1) Dieselben sind der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen auch dann 
unterworsen, wenn sie selbstgewonnene Erzeugnisse der Land= und Forst- 
wirthschaft, des Garten= und Obstbaues, der Jagd und des Fischfanges 
ohne vorgängige Bestellung in eigener Person feilbieten wollen (§5 1 Nr. 1); 
2) Die Bestimmungen des § 2 Nr. 1 sinden auf dieselben und auf die in 
ihren Diensten stehenden Reisenden, welche für deren im Auslande be- 
triebenes Geschäft Waaren aufkaufen, oder Waarenbestellungen suchen, keine 
Auwendung; 
3) Aller Handel (Verkauf und Ankauf von Waaren und Suchen von Waaren= 
bestellungen) der Ansländer auf Jahrmärkten und öffentlichen Ausstellungen 
bleibt von der Gewerbestener frei. 
4) Desgleichen ist ihnen das Feilbieten von Verzehrungögegenständen, welche 
zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, und der Waaren- 
ankauf auf Wochenmärkten gewerbesteuerfrei gestattet. 
8 4. 
Bestenerung der Wanderlager und Uebergang vom Gewerbebetriebe im 
Umherziehen zum stehenden Gewerbebetriebe. 
Wer ausierhalb der Jahrmärkte nud öffentlichen Ausstellungen ein Waaren- 
lager (Wanderlager) außerhalb seines Wohnorts im Fürstenlhume, gleichviel ob zum 
Verkaufe aus freier Hand oder im Wege der Versteigerung feilbietet oder durch An- 
dere feilbieten läßt, unterliegt, auch wenn er diesen Gewerbebetrieb als stehenden an- 
meldet, zunächst für die Dauer des Kalenderjahres, in welchem der Gewerbebetrieb 
begonnen hat, und weiter so lange, als nicht außer Zweifel gesetzt ist, daß der In- 
haber eine dauernde gewerbliche Niederlassung begründet hat, der Stener vom Gewerbe- 
betriebe im Umherziehen. Dieser Steuer unterliegt auch Derjeuige, welcher inner- 
halb seines Wohnorts ein Waarenlager feilbietet, dasern die obwaltenden Umstände 
26=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.