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0) Gewerbtreibende, welche Verzehrungsgegenstände, die zu den Gegenständen
des Wochenmarktverkehrs gehören, im Umherziehen feilbieten.
83.
Gewerbebetrieb der Ausländer.
In Betreff der Angehörigen außerdeutscher Staaten, welche weder ihren Wohnsitz
noch eine gewerbliche Niederlassung in einem Deutschen Staate haben, treten, insofern
nicht durch Verträge oder Vereinbarungen oder durch Anordnungen des Ministeriums
anderweite Festsetzungen getroffen sind, nachstehende besondere Bestimmungen ein:
1) Dieselben sind der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen auch dann
unterworsen, wenn sie selbstgewonnene Erzeugnisse der Land= und Forst-
wirthschaft, des Garten= und Obstbaues, der Jagd und des Fischfanges
ohne vorgängige Bestellung in eigener Person feilbieten wollen (§5 1 Nr. 1);
2) Die Bestimmungen des § 2 Nr. 1 sinden auf dieselben und auf die in
ihren Diensten stehenden Reisenden, welche für deren im Auslande be-
triebenes Geschäft Waaren aufkaufen, oder Waarenbestellungen suchen, keine
Auwendung;
3) Aller Handel (Verkauf und Ankauf von Waaren und Suchen von Waaren=
bestellungen) der Ansländer auf Jahrmärkten und öffentlichen Ausstellungen
bleibt von der Gewerbestener frei.
4) Desgleichen ist ihnen das Feilbieten von Verzehrungögegenständen, welche
zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, und der Waaren-
ankauf auf Wochenmärkten gewerbesteuerfrei gestattet.
8 4.
Bestenerung der Wanderlager und Uebergang vom Gewerbebetriebe im
Umherziehen zum stehenden Gewerbebetriebe.
Wer ausierhalb der Jahrmärkte nud öffentlichen Ausstellungen ein Waaren-
lager (Wanderlager) außerhalb seines Wohnorts im Fürstenlhume, gleichviel ob zum
Verkaufe aus freier Hand oder im Wege der Versteigerung feilbietet oder durch An-
dere feilbieten läßt, unterliegt, auch wenn er diesen Gewerbebetrieb als stehenden an-
meldet, zunächst für die Dauer des Kalenderjahres, in welchem der Gewerbebetrieb
begonnen hat, und weiter so lange, als nicht außer Zweifel gesetzt ist, daß der In-
haber eine dauernde gewerbliche Niederlassung begründet hat, der Stener vom Gewerbe-
betriebe im Umherziehen. Dieser Steuer unterliegt auch Derjeuige, welcher inner-
halb seines Wohnorts ein Waarenlager feilbietet, dasern die obwaltenden Umstände
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