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die Annahme begründen, daß die Verlegung des Wohnsitzes an den Ort der Feil-
bietung des Waarenlagers nur vorübergehend erfolgt ist.
Die Entscheidung darüber, ob ein feilgebotenes Waarenlager als Wander-
lager anzusehen, ingleichen bis zu welchem Zeitpunkte der Inhaber desselben der Steuer
vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegt, steht dem betressenden Landrathsamte zu.
. Gegen diese Entscheidung sindet ein einmaliger Rekurs an den Bezirksaus-
schuß statt, welcher von dem Steuerpflichtigen bei Verlust des Rechtsmittels binnen
14 Tagen, von der Eröffnung der beschwerlichen Entscheidung an gerechnet, schriftlich
bei dem Landrathsamte einzmwenden ist.
Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.
’r
Anmeldung des Gewerbebetriebs im Amherziehen und Einlösung
des Gewerbescheins.
Wer ein der Stener vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegendes
Gewerbe (#8 1, 3 und 4) ausüben will, ist verpflichtet, dasselbe für jedes Kalender-
jahr, in welchem der Gewerbebetrieb stattfinden soll, behufs Entrichtung der Steuer
anzumelden, und einen die Bezeichnung der Person, der Art und des Gegenstands des
Gewerbebetriebs, der Anzahl der mitzuführenden Begleiter und Fuhrwerke, sowie die
Festsebung der Steuer und die Quittung über deren Entrichtung oder die Bescheinigung
der Steuerfreiheit (§ 11) enthaltenden Gewerbeschein für das betreffende Jahr vor
Beginn des Gewerbebetriebs einzulösen. Der Gewerbeschein ist nur für die Person
und das Kalenderjahr giltig, für welche derselbe ausgefertigt ist.
Die Anmeldung ist, insofern e zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe nach
den Vorschriften der Reichsgewerbeordnung des Legitimationsscheins einer Fürstlichen
Behörde bedarf, mit dem Antrage auf Ertheilung des lepteren zu verbinden. Andern-
falls ist die Anmeldung bei dem Gemeindevorstande des Wohnorts des Gewerbetreibenden
und, wenn derselbe innerhalb des Fürstenthums keinen Wohnsit hat, bei dem Gemeinde-
vorstande des Ortes, an welchem er den Gewerbebetrieb beginnen will, schriftlich oder
zu Protekoll zu bewirken. Bei der Anmeldung muß der Gegenstand des Gewerbebe=
triebs, die Anzahl der mitzuführenden Begleiter und Fuhrwerke angegeben, auch auf
Erfordern über die Verrichtungen der Begleiter, die Beschaffenheit und Bestimmung
der Transportmittel Auskunft ertheilt werden.
Nach Maßgabe der Aumeldung fertigt das betreffende Laudrathsamt, welchem
zugleich die Festsetzung der Steuer obliegt, den Gewerbeschein aus und überweist den-