Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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die Annahme begründen, daß die Verlegung des Wohnsitzes an den Ort der Feil- 
bietung des Waarenlagers nur vorübergehend erfolgt ist. 
Die Entscheidung darüber, ob ein feilgebotenes Waarenlager als Wander- 
lager anzusehen, ingleichen bis zu welchem Zeitpunkte der Inhaber desselben der Steuer 
vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegt, steht dem betressenden Landrathsamte zu. 
. Gegen diese Entscheidung sindet ein einmaliger Rekurs an den Bezirksaus- 
schuß statt, welcher von dem Steuerpflichtigen bei Verlust des Rechtsmittels binnen 
14 Tagen, von der Eröffnung der beschwerlichen Entscheidung an gerechnet, schriftlich 
bei dem Landrathsamte einzmwenden ist. 
Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung. 
’r 
Anmeldung des Gewerbebetriebs im Amherziehen und Einlösung 
des Gewerbescheins. 
Wer ein der Stener vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegendes 
Gewerbe (#8 1, 3 und 4) ausüben will, ist verpflichtet, dasselbe für jedes Kalender- 
jahr, in welchem der Gewerbebetrieb stattfinden soll, behufs Entrichtung der Steuer 
anzumelden, und einen die Bezeichnung der Person, der Art und des Gegenstands des 
Gewerbebetriebs, der Anzahl der mitzuführenden Begleiter und Fuhrwerke, sowie die 
Festsebung der Steuer und die Quittung über deren Entrichtung oder die Bescheinigung 
der Steuerfreiheit (§ 11) enthaltenden Gewerbeschein für das betreffende Jahr vor 
Beginn des Gewerbebetriebs einzulösen. Der Gewerbeschein ist nur für die Person 
und das Kalenderjahr giltig, für welche derselbe ausgefertigt ist. 
Die Anmeldung ist, insofern e zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe nach 
den Vorschriften der Reichsgewerbeordnung des Legitimationsscheins einer Fürstlichen 
Behörde bedarf, mit dem Antrage auf Ertheilung des lepteren zu verbinden. Andern- 
falls ist die Anmeldung bei dem Gemeindevorstande des Wohnorts des Gewerbetreibenden 
und, wenn derselbe innerhalb des Fürstenthums keinen Wohnsit hat, bei dem Gemeinde- 
vorstande des Ortes, an welchem er den Gewerbebetrieb beginnen will, schriftlich oder 
zu Protekoll zu bewirken. Bei der Anmeldung muß der Gegenstand des Gewerbebe= 
triebs, die Anzahl der mitzuführenden Begleiter und Fuhrwerke angegeben, auch auf 
Erfordern über die Verrichtungen der Begleiter, die Beschaffenheit und Bestimmung 
der Transportmittel Auskunft ertheilt werden. 
Nach Maßgabe der Aumeldung fertigt das betreffende Laudrathsamt, welchem 
zugleich die Festsetzung der Steuer obliegt, den Gewerbeschein aus und überweist den-
	        
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