Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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wie auch für andere Gewerbe, wenn sie in erheblich geringerem als dem 
gewöhnlichen Umfange betrieben werden oder der Gewerbebetrieb durch be- 
sondere Umstände (körperliches Gebrechen, hohes Alter des Gewerbtreiben- 
den und dergleichen mehr) beeinträchtigt wird, ermäßigte Steuersätze von 
20, 15, 10, 5, 2 und 1 Mark 
für Gewerbebetriebe von bedeutendem Umfange, wie diejenigen der Vorsteher 
großer Schauspieler-, Musiker-, Kunstreiter= und ähnlicher Gesellschaften, 
der Pferde= und Viehhändler mit erheblichem Betriebskapital und Umsatz, 
der mit größeren Waarenlagern umherziehenden Handeltreibenden u. s. w. 
erhöhte Steuersäße bis zu 300 M. 
-estzusetzen. 
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- 
Insbesondere kann zufolge der Bestimmung unter 1 die Steuer 
a) für das Sammeln geringwerthiger Erzeuguisse und Abgänge der Haus- 
und Landwirthschaft und für das Anbieten gewerblicher Leistungen von 
untergeordneter Beschaffenheit (Ausbessern grober Geräthe u. s. w.) 
und diesen gleichzustellende Gewerbebetriebe bis auf 1 Mark, 
b) für das Feilbieten von Haushaltungs= und Wirthschaftsbedürfnissen und 
anderen Waaren von geringerem Werthe (groben Holz-, Eisen-, Thon-, 
Glas-, Bürstenbinder-, Korbmacherwaaren und dergleichen) und diesen 
gleichzustellende Gewerbebetriebe bis auf 5 Mark, ausnahmsweise auch 
bis auf 1 Mark 
ermäßigt werden und soll, falls nicht aus der Art und Weise der Ansübung des Ge- 
werbes (Anzahl der Begleiter und dergleichen) oder aus sonstigen Umständen auf einen 
größeren als den bei diesen Gewerbebetrieben gewöhnlichen Umfang zu schließen ist, 
für die Gewerbebetriebe zu a und b den Stenersah von 15 Mark nicht überschreiten. 
89. 
Den Mitgliedern von Musiker-, Schauspieler-, Kunstreiter= und ähnlichen Gesell- 
schaften, welche aus mindestens 4 Personen bestehen und unter einem Vorsteher ihr 
Gewerbe betreiben, können ermäßigte Steuersätze in gleicher Weise wie den in 8 8 
unter b bezeichneten Gewerbetreibenden und, wenn sie nur während einer Zeit von 
höchstens vier Wochen ihr Gewerbe im Fürstenthume ausüben, noch niedrigere Steuer- 
sätze bewilligt werden. Die Gewerbescheine für die Vorsteher und die Mitglieder 
solcher Gesellschaften können in einem Gewerbescheine zusammengefaßt werden.
	        
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