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wie auch für andere Gewerbe, wenn sie in erheblich geringerem als dem
gewöhnlichen Umfange betrieben werden oder der Gewerbebetrieb durch be-
sondere Umstände (körperliches Gebrechen, hohes Alter des Gewerbtreiben-
den und dergleichen mehr) beeinträchtigt wird, ermäßigte Steuersätze von
20, 15, 10, 5, 2 und 1 Mark
für Gewerbebetriebe von bedeutendem Umfange, wie diejenigen der Vorsteher
großer Schauspieler-, Musiker-, Kunstreiter= und ähnlicher Gesellschaften,
der Pferde= und Viehhändler mit erheblichem Betriebskapital und Umsatz,
der mit größeren Waarenlagern umherziehenden Handeltreibenden u. s. w.
erhöhte Steuersäße bis zu 300 M.
-estzusetzen.
d
-
Insbesondere kann zufolge der Bestimmung unter 1 die Steuer
a) für das Sammeln geringwerthiger Erzeuguisse und Abgänge der Haus-
und Landwirthschaft und für das Anbieten gewerblicher Leistungen von
untergeordneter Beschaffenheit (Ausbessern grober Geräthe u. s. w.)
und diesen gleichzustellende Gewerbebetriebe bis auf 1 Mark,
b) für das Feilbieten von Haushaltungs= und Wirthschaftsbedürfnissen und
anderen Waaren von geringerem Werthe (groben Holz-, Eisen-, Thon-,
Glas-, Bürstenbinder-, Korbmacherwaaren und dergleichen) und diesen
gleichzustellende Gewerbebetriebe bis auf 5 Mark, ausnahmsweise auch
bis auf 1 Mark
ermäßigt werden und soll, falls nicht aus der Art und Weise der Ansübung des Ge-
werbes (Anzahl der Begleiter und dergleichen) oder aus sonstigen Umständen auf einen
größeren als den bei diesen Gewerbebetrieben gewöhnlichen Umfang zu schließen ist,
für die Gewerbebetriebe zu a und b den Stenersah von 15 Mark nicht überschreiten.
89.
Den Mitgliedern von Musiker-, Schauspieler-, Kunstreiter= und ähnlichen Gesell-
schaften, welche aus mindestens 4 Personen bestehen und unter einem Vorsteher ihr
Gewerbe betreiben, können ermäßigte Steuersätze in gleicher Weise wie den in 8 8
unter b bezeichneten Gewerbetreibenden und, wenn sie nur während einer Zeit von
höchstens vier Wochen ihr Gewerbe im Fürstenthume ausüben, noch niedrigere Steuer-
sätze bewilligt werden. Die Gewerbescheine für die Vorsteher und die Mitglieder
solcher Gesellschaften können in einem Gewerbescheine zusammengefaßt werden.