Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8 10. 
Die Angehörigen solcher außerdentschen Staaten (5 3), mit denen kein Ueber- 
einkommen dieserhalb getroffen ist, haben auf eine Ermäßigung des Steuersabes nach 
Maßgabe der Bestimmung in § 8 unter 1 keinen Anspruch. 
8 11. 
Das Ministerium kann ausnahmsweise für gewisse Gewerbsarten oder in ein- 
zelnen Fällen den Gewerbebetrieb im Umherziehen stenerfrei gestatten und demgemäß 
die Landrathsämter zur Ertheilung steuerfreier Gewerbescheine ermächtigen. 
* 12. 
Porbehalt wegen der dem Fürstenthume nicht angehörigen 
Gewerbetreibenden. 
Insoweit nach der Verfassung und den Gesetzen des Deutschen Reichs oder 
nach besonderen Verträgen und Vereinbarungen Gewerbtreibende, welche dem Farsten- 
thume nicht angehören, auf Befreiung von der Gewerbesteuer oder auf Ermäßigung 
derselben für Ausübung des Gewerbebetriebs im Fürstenthume Auspruch haben, wird 
hieran durch dieses Gesetz nichts geändert. 
8 13. 
Das Ministerium ist ermächtigt, für die Angehörigen solcher Läuder, in welchen 
die diesseitigen Staatsangehörigen minder günstig, als die eigenen Augehörigen be- 
handelt und außer Verhältniß zu den von den Angehörigen anderer Länder im Fürsten- 
thume zu entrichtenden Steuern belasiet werden, wie für Diejenigen, welche für Rech- 
nung der Angehörigen solcher Länder ein Gewerbe im Umherziehen hierlands betreiben 
wollen, die Steuer bio auf das Achtfache zu erhöhen. 
§ 14. 
Erstattung der Steuer. 
Wegen Abstandnahme vom Beginn des Gewerbebetriebs, sowie wegen Ein- 
stellung, Unterbrechung oder Verminderung des Betriebs im Laufe des Jahres findet 
eine Erstattung der Steuer für den eingelösten Gewerbeschein oder eines Theiles der- 
selben in der Regel nicht siatt. 
Ist jedoch wegen unvorhergesehener, von dem Willen des Inhabers des 
Gewerbescheines unabhängiger Ereignisse der Beginn des Gewerbebetriebs unterblieben 
oder der Betrieb eingestellt worden und wird der Gewerbeschein innerhalb einer Frist
	        
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