Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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von sechs Monaten nach der Einlösung zurũckgegeben, so kann die entrichtete Steuer 
erstern Falls ganz, letern Falls zu einem verhältuißmäßigen Theile erstattet werden. 
In Fällen solcher Art sind die Landrathsämter auch ermächtigt, auf Antrag 
des Inhabers des Gewerbescheines oder seiner Hinterbliebenen behufs Fortsetzung des 
Gewerbebetriebs für deren Rechnung einen neuen Gewerbeschein für den Rest des 
Jahres zu ermäßigtem Stenersatze oder steuerfrei zu ertheilen. 
Tritt in Folge unvorhergesehener Ereignisse eine allgemeine Unterbrechung der 
Ausübung des Gewerbebetriebs im Umherziehen oder einzelner Gattungen desselben, 
wenn auch nur in einem Theile des Staatsgebiets ein, so ist das Ministerium er- 
mächtigt, den davon betrossenen Gewerbetreibenden die erlegte Gewerbesteuer ganz oder 
theilweise erstatten zu lassen. 
8 15. 
Verlust des Gewerbescheines. 
Ist es glaubhaft gemacht, daß ein Gewerbeschein verloren, vernichtet oder un- 
brauchbar geworden, so kann die Ertheilung einer neuen Ausfertigung desselben gegen 
Erstattung der Auslagen einschließlich der etwaigen Amortisationskosten verlangt wer- 
den. Durch das Vorzeigen beglaubigter Abschriften kann den Vorschriften des § 7 
nicht genügt werden. 
8 16. 
Strafbestimmungen. 
Wer, ohne einen Gewerbeschein eingelöst zu haben, ein der Steuer vom Ge- 
werbebetriebe im Umherziehen unterworfenes Gewerbe betreibt, wird mit einer dem 
doppelten Betrage der Jahressteuer für das betriebene Gewerbe gleichen Geldstrafe 
bestraft. 
817. 
Wer nach Einlösung eines Gewerbescheins für das betreffende Jahr ein anderes 
der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegendes Gewerbe betreibt, als 
das in dem Gewerbescheine bezeichnete, oder den Gewerbebetrieb im Umherziehen auf 
andere als die darin bezeichneten Gegenstände (Waaren oder Leistungen) ausdehnt, 
verfällt in eine Geldstrafe, die dem Doppelten desjenigen Betrages gleichkommt, um 
welchen die entrichtete Steuer geringer ist, als die dem thatsächlich ausgeübten Gewerbe- 
betriebe entsprechende Steuer. 
Wird festgestellt, daß der thatsächlich ausgeübte Gewerbebetrieb bei rechtzcitiger 
Beobachtung der Vorschriften in 88 5 und 6 ohne Erhöhung des schon entrichteten 
Steuersatzes hätte stattfinden dürfen, so tritt eine Geldstrafe von 1 bis 30 Mark ein.
	        
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