181
8 18.
Neben den in 88 16 und 17 vorgeschriebenen Geldstrafen ist die vorenthaltene
Steuer zu entrichten.
§ 19.
Wird festgestellt, daß die in den §8 16 und 17 bezeichneten strafbaren Hand-
lungen im Auftrage und für Rechnung einer anderen Person ausgeübt sind, so ist
gegen den Auftraggeber auf die hleiche Strafe, wie gegen den Beauftragten zu er-
kennen, und haften Beide solidarisch für die Strafbeträge, die Kosten und die vorent-
halilene Steuer.
8 20.
Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 7 wird mit einer Geld-
strafe von 1 bis 30 Mk. geahndet, sofern nicht wegen Verbindung des Legitimations-
scheines mit dem Gewerbescheine auf dieselbe Haudlung. oder Unterlassung schon die
Strafbestimmungen in § 149 unter Nr. 2, 4, 5 der Reichsgewerbeordnung Anwen-
dung finden.
# 21.
« Strafverfahren.
Die Untersuchung und Entscheidung im Betreff der in den 55 16 bis 20 be-
zeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gerichte zu, wenn nicht der Beschuldigte
die vom Landrathsamte vorläusig festzusehende Geldstrafe nebst den durch das Verfahren
gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt gemachten Frist freiwillig zahlt.
Die Landrathsämter sind ermächtigt, hierbei unter Umständen eine mildere
als die in den 88 16 bis 20 vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen.
622.
Insoweit bei den gerichtlichen Entscheidungen den Straffestseungen derjenige
Jahressteuerbetrag zu Grunde zu legen ist, welcher für den thatsächlich ausgeübten
Gewerbebetrieb zu entrichten gewesen wäre, hat die Bestimmung dieses Stenerbetrages
durch das Landrathsamt zu erfolgen.
Die Entscheidung wegen der vorenthaltenen Steuer (8 18) verbleibt in allen
Fällen dem Landrathsamte.
* 23.
In den in §5 16 und 17 gedachten Fällen können die zum Gewerbebetriebe
im Umherziehen mitgeführten Gegenstände, soweit es zur Sicherstellung der Steuer,
Strafe und der Kosten oder zum Beweise der strafbaren Handlung erforderlich ist, in
Beschlag genommen werden.