Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8 18. 
Neben den in 88 16 und 17 vorgeschriebenen Geldstrafen ist die vorenthaltene 
Steuer zu entrichten. 
§ 19. 
Wird festgestellt, daß die in den §8 16 und 17 bezeichneten strafbaren Hand- 
lungen im Auftrage und für Rechnung einer anderen Person ausgeübt sind, so ist 
gegen den Auftraggeber auf die hleiche Strafe, wie gegen den Beauftragten zu er- 
kennen, und haften Beide solidarisch für die Strafbeträge, die Kosten und die vorent- 
halilene Steuer. 
8 20. 
Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 7 wird mit einer Geld- 
strafe von 1 bis 30 Mk. geahndet, sofern nicht wegen Verbindung des Legitimations- 
scheines mit dem Gewerbescheine auf dieselbe Haudlung. oder Unterlassung schon die 
Strafbestimmungen in § 149 unter Nr. 2, 4, 5 der Reichsgewerbeordnung Anwen- 
dung finden. 
# 21. 
« Strafverfahren. 
Die Untersuchung und Entscheidung im Betreff der in den 55 16 bis 20 be- 
zeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gerichte zu, wenn nicht der Beschuldigte 
die vom Landrathsamte vorläusig festzusehende Geldstrafe nebst den durch das Verfahren 
gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt gemachten Frist freiwillig zahlt. 
Die Landrathsämter sind ermächtigt, hierbei unter Umständen eine mildere 
als die in den 88 16 bis 20 vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen. 
622. 
Insoweit bei den gerichtlichen Entscheidungen den Straffestseungen derjenige 
Jahressteuerbetrag zu Grunde zu legen ist, welcher für den thatsächlich ausgeübten 
Gewerbebetrieb zu entrichten gewesen wäre, hat die Bestimmung dieses Stenerbetrages 
durch das Landrathsamt zu erfolgen. 
Die Entscheidung wegen der vorenthaltenen Steuer (8 18) verbleibt in allen 
Fällen dem Landrathsamte. 
* 23. 
In den in §5 16 und 17 gedachten Fällen können die zum Gewerbebetriebe 
im Umherziehen mitgeführten Gegenstände, soweit es zur Sicherstellung der Steuer, 
Strafe und der Kosten oder zum Beweise der strafbaren Handlung erforderlich ist, in 
Beschlag genommen werden.
	        
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