Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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2) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen gemacht werden können, für 
jedes angefangene Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs je zwanzig 
Pfennige, im Ganzen jedoch mindestens drei Mark. 
Zum fünften Titel: 
Landgerichte. 
*v20. 
Die Amtsrichter sind verpflichtet, bei dem Landgerichte die Vertretung eines 
Richters für einzelne Sitzungen oder Geschäfte zu übernehmen. 
Die Einberufung der Vertreter erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts 
nach einer jährlich vor Beginn des Geschäftsjahres durch dao Präsidium dee Landgerichto 
festzustellenden Reihenfolge. 
Far Einberufungen, welche während der Gerichtsferien erfolgen, ist die für dar 
Geschäftsjahr sestgestellte Reihenfolge nicht maßgebend. 
Die Einberufung ist nur dann statthaft, wenn die Vertretung des verhinderten 
Mitgliedes durch ein Mitglied des Laudgerichts nicht möglich ist. " 
§21. 
Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes 
ausschließlich zuständig: 
1) für die Ausprüche der Staatsbeamten gegen den Staat aus ihrem 
Dienstverhältnisse, 
2) für die Ansprüche gegen den Staat wegen Verfügungen der Verwaltungs- 
behörden, wegen Verschuldung von Staatsbeamten und wegen Auf- 
hebung von Privilegien, 
3) für die Ansprüche gegen Beamte wegen Ueberschreitung ihrer amtlichen 
Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen, 
4) für die Ansprüche gegen den Staat in Betreff der Verpflichtung zur 
Entrichtung öffentlicher Abgaben, insoweit hinsichtlich der vorbezeichneten 
Ansprüche der Rechtsweg überhaupt zulässig ist. 
g 22. 
Insoweit nichts Anderes bestimmt ist, entscheidet in Angelegenheiten, welche zu 
der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, das Landgericht durch die 
Civilkammer.
	        
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