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2) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen gemacht werden können, für
jedes angefangene Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs je zwanzig
Pfennige, im Ganzen jedoch mindestens drei Mark.
Zum fünften Titel:
Landgerichte.
*v20.
Die Amtsrichter sind verpflichtet, bei dem Landgerichte die Vertretung eines
Richters für einzelne Sitzungen oder Geschäfte zu übernehmen.
Die Einberufung der Vertreter erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts
nach einer jährlich vor Beginn des Geschäftsjahres durch dao Präsidium dee Landgerichto
festzustellenden Reihenfolge.
Far Einberufungen, welche während der Gerichtsferien erfolgen, ist die für dar
Geschäftsjahr sestgestellte Reihenfolge nicht maßgebend.
Die Einberufung ist nur dann statthaft, wenn die Vertretung des verhinderten
Mitgliedes durch ein Mitglied des Laudgerichts nicht möglich ist. "
§21.
Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes
ausschließlich zuständig:
1) für die Ausprüche der Staatsbeamten gegen den Staat aus ihrem
Dienstverhältnisse,
2) für die Ansprüche gegen den Staat wegen Verfügungen der Verwaltungs-
behörden, wegen Verschuldung von Staatsbeamten und wegen Auf-
hebung von Privilegien,
3) für die Ansprüche gegen Beamte wegen Ueberschreitung ihrer amtlichen
Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen,
4) für die Ansprüche gegen den Staat in Betreff der Verpflichtung zur
Entrichtung öffentlicher Abgaben, insoweit hinsichtlich der vorbezeichneten
Ansprüche der Rechtsweg überhaupt zulässig ist.
g 22.
Insoweit nichts Anderes bestimmt ist, entscheidet in Angelegenheiten, welche zu
der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, das Landgericht durch die
Civilkammer.