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2.
In den zur Beförderung benutzten Fuhrwerken dürfen nur so viele Thiere
untergebracht werden, daß dieselben, ohne gepreßt oder gescheuert zu werden, neben
einander stehen und sich legen können; das Uebereinanderpacken der Thiere ist unstatthaft.
3.
Die Thiere dũrfen nicht geknebelt werden.
4.
Bullen mũssen mit einer Blende (Kappe) vor den Augen versehen und an den
Füßen in gewöhnlicher Weise gefesselt werden, auch ein Jeder mindestens von zwei
träftigen Trausporteuren begleitet sein.
Für die Stadt Gera gelten diese Bestimmungen hinsichtlich jedes Stückes
Nindvieh.
5.
Geflügel jeder Art darf nur in Käfigen oder andern luftigen Behältern be-
fördert werden, für deren ausreichende Geräumigkeit die Bestimmungen unter 2 gilt.
Der Transport von Geflügel in Säcken, das Zusammenbinden mehrerer Thiere und
das Tragen derselben an den Füßen ist unstatthaft.
6.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen, soweit sie nicht auf Grund
des Strasgesetzbuchs eine höhere Strafe nach sich ziehen, werden mit Geldstrafe bis zu
Dreißig Mark oder entsprechender Haft bestraft.
7.
Die Bestimmungen unter 3 der Verordnung der vormaligen Fürstlichen
Regierung, das Schlachten und Heten der Kälber betreffend vom 13. Oktober 1852
(Gesetzs. BVd. IX. S. 200) kommt in Wegfall; ebenso die Bekanntmachung derselben
Behörde vom 19. November 1853 (A. u. V.-Bl. von 1853 Nr. 47), wogegen die
durch die Erläuterungsverordnung vom 3. März 1853 (Gesetzs. Bd. IX. S. 303)
ausgesprochene subsidiäre Haftpflicht der Fleischer für ihre Gewerbsgehilfen auf alle
einschlagenden Bestimmungen gegenwärtiger Bekanntmachung ausgedehnt wird.
Gera, am 4. November 1879.
fürstlich Reuß-Vl. Ministerinm.
Dr. E. v. Beulwiß.
Dr. Winkler.