Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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zeichneten Rückstände die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen des 
Zahlungspflichtigen durch eigene Vollstreckungsbeamte (vereidigte Beamte oder Unter 
beamte der Post= und Telegraphenverwaltung) vornehmen zu lassen. 
Gera, den 23. Januar 1880. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Dr. E. v. Beulwiß. 
Dr. Winkler.