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Umter den explosiven Stoffen im Sinne dieser Verordnung sind außerdem ein-
begriffen:
Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen, mit Ausnahme der in
der Armee und Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen Zündungen.
Lettere, sowie Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen unterliegen den
Vorschriften dieser Verordnung nicht.
I. Transport erplosiver Stoffe.
Allgemeine Bestimmungen.
8 2.
Von der Versendung sind ausgeschlossen:
Nitroglycerin als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglyucerin, sowie
Gemische von Nitroglycerin mit an sich explosiven Stoffen, als nitrirter
Cellulose, Pulversätzen 2c.;
explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten;
Knallauecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate.
A. Versendung explosiver Stoffe auf Landwegen.
§ 3.
Der Transport explosiver Stosse auf Fuhrwerken, welche gleichzeitig zur Per-
sonenbeförderung dienen, ist verboten. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in
sehr dringenden Fällen die zur Beseitigung von Eisstopfungen nöthigen Sprengbüchsen
und das zur Füllung der letzteren erforderliche Pulver unter Begleitung zuverlässiger
Personen in kürzester Frist nach dem Vestimmungsort befördert werden sollen.
8 4.
Explosive Stoffe sind in hoͤlzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so ge-
dichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kaun, und welche nicht mit eisernen
Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken.
Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verpackt
werden.
Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in leinene,
Mehlpulver in lederne Säcke geschüttet werden.