Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Dynamit darf nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden. 
Dynamitpatronen und Schießbamnwollpatronen (Patronen, welche aus ge- 
preßter, gemahlener Schießbaumwolle bereitet und mit einem Ueberzug von Paraffin 
versehen sind) sind durch eine Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. 
Dynamit= und Schießbaumwoll-Patronen, Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellu- 
lose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter 
verpackt werden. 
Schießbaumwolle, sowie audere Nitrocellulose muß bis zu mindestens 20 Prozent 
Wassergehalt augefeuchtet in wasserdichte Behalter besonders fest verpackt sein, so daß 
eine Reibung des Inhalts nicht stattsinden kann. 
Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem 
Inhalte mit der Aufschrift: Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper, Zündungen, 
Dynamit, Schießbaumwolle versehen, Behälter, welche Dynamit enthalten, außerdem 
mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher das Dynamit herrührt, be- 
zeichnet sein. 
Das Brutiogewicht der Schießbaumwolle enthaltenden Behälter darf 85 Kilo- 
gramm, das Bruttogewicht der Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder Zün- 
dungen enthaltenden Behälter 75 Kilogramm, das Bruttogewicht der Dynamitpatronen 
enthaltenden Behälter 35 Kilogramm nicht übersteigen. 
g 5. 
Bei dem Verpacken und dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht ge- 
halten, Tabak nicht geraucht werden. 
Das Verladen, insbesondere von Dynamit, hat unter sorgfältiger Vermeidung 
von Erschütterungen zu erfolgen. Die betreffenden Behälter dürfen deshalb nie ge- 
rollt oder abgeworfen werden. 
Soll das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle als vor der Fabrik 
oder dem Lagerraume oder innerhalb derselben geschehen, so ist hierzu die Genehmigung 
der Polizeibehörde einzuholen und deren Weisungen nachzukommen. 
86. 
Die Behälter müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß sie gegen 
Schenern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert 
sind; insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt 
und durch Holzunterlagen unter Haar= oder Strohdecken gegen jede rollende Bewegung 
den. 
gesichert werden ar-
	        
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