Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8 7. 
Explosive Stoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen 
leicht entzündlichen Gegenständen zusammen verladen werden. 
Es ist untersagt, Dynamit oder Schiesbaumwolle mit Pulver, Pulvermunition, 
Feuerwerkskörpern oder Zündungen zusammen zu verladen. 
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Wird loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilogramm Brutto- 
gewicht, oder werden andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilo- 
gramm Bruttogewicht versendet, so finden auf dergleichen Transporte außer der Vor- 
schrift des § 3 nur die von der Verpackung und von der Bezeichnung der Behälter 
handelnden Vorschriften dieses Abschnittes Anwendung. 
§ 9. 
Zur Beförderung von explosiven Stoffen dienende Fuhrwerke massen, wenn sie 
unbedeckt sind, mit einem Plantuche überspannt werden. 
Sie müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkenubare, schwarze Fahne 
mit einem weißen P tragen. 
Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet werden; 
bei Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Kräher) gestattet, welche aber ganz vom 
Nadschuh bedeckt sein muß. 
8 10. 
Wer explosive Stoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht 
versendet, muß der Ortspolizeibehörde des Absendeorts davon unter Angabe des Trans- 
portweges Anzeige machen und den Frachtschein derselben zur Visirung vorlegen. 
8 11. 
Auf Fuhrwerken, welche explosive Stoffe führen, darf Feuer oder offenes Licht 
nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist 
das Anzünden von Feuer oder Licht, sowie das Tabakrauchen verboten. 
§ 12. 
Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und 
dürfen von auderen Fuhrwerken, sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden. 
Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so mussen dieselben während der 
Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 Meter unter einander einhalten.
	        
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