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8 13.
Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen, während sie halten, niemals
ohne Bewachung bleiben.
Von Werkstätten, Wohnhäusern und öffentlichen Gebänden muß die Haltestelle
bei Schießpulver mindestens 150 Meter, bei Dynamit mindestens 400 Meter entfernt
liegen.
Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von
Ortschaften ist überdies der Polizeibehörde rechtzeitige Anzeige zu machen, welche die
ihr erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen hat.
8 14.
Fuhrwerke mit explosiven Stoffen müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten
Lokomotiven mindestens 300 Meter entfernt bleiben. Sind Wegstrecken zu passiren,
auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der Eisenbahn und des Weges oder
wegen der Frequenz der Vahn obiger Vorschrift nicht genügt werden kann, so ist der
Eisenbahn-Betriebsbehörde, welcher die unmittelbare Betriebsleitung der betreffenden
Strecke obliegt, von dem beabsichtigten Transporte rechtzeitig Anzeige zu machen, und
hat diese dann die zur Beseitigung von Gefahr geeigneten Anordnungen zu treffen.
8 16.
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet,
wenn diese Orte nicht auf für Frachtfuhrwerk passirbaren Wegen umfahren werden
können. Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so ist von der bevorstehenden Ankunft des
Transportes der mit der Wahrnehmung der Ortspolizei betrauten Behörde zeitig An-
zeige zu machen und sind deren Bestimmungen zu erwarten. Die Behörde hat den
zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen, denselben von anderen Fahrzeugen möglichst
frei zu halten und Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt
und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt.
§ 16.
Das Abladen hat den Vorschriften des § 5 entsprechend zu erfolgen.
B. Versendung explosiver Stoffe auf Schiffen und Fähren.
8 17.
Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen explosive Stoffe nicht