Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8 13. 
Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen, während sie halten, niemals 
ohne Bewachung bleiben. 
Von Werkstätten, Wohnhäusern und öffentlichen Gebänden muß die Haltestelle 
bei Schießpulver mindestens 150 Meter, bei Dynamit mindestens 400 Meter entfernt 
liegen. 
Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von 
Ortschaften ist überdies der Polizeibehörde rechtzeitige Anzeige zu machen, welche die 
ihr erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen hat. 
8 14. 
Fuhrwerke mit explosiven Stoffen müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten 
Lokomotiven mindestens 300 Meter entfernt bleiben. Sind Wegstrecken zu passiren, 
auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der Eisenbahn und des Weges oder 
wegen der Frequenz der Vahn obiger Vorschrift nicht genügt werden kann, so ist der 
Eisenbahn-Betriebsbehörde, welcher die unmittelbare Betriebsleitung der betreffenden 
Strecke obliegt, von dem beabsichtigten Transporte rechtzeitig Anzeige zu machen, und 
hat diese dann die zur Beseitigung von Gefahr geeigneten Anordnungen zu treffen. 
8 16. 
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet, 
wenn diese Orte nicht auf für Frachtfuhrwerk passirbaren Wegen umfahren werden 
können. Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so ist von der bevorstehenden Ankunft des 
Transportes der mit der Wahrnehmung der Ortspolizei betrauten Behörde zeitig An- 
zeige zu machen und sind deren Bestimmungen zu erwarten. Die Behörde hat den 
zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen, denselben von anderen Fahrzeugen möglichst 
frei zu halten und Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt 
und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt. 
§ 16. 
Das Abladen hat den Vorschriften des § 5 entsprechend zu erfolgen. 
B. Versendung explosiver Stoffe auf Schiffen und Fähren. 
8 17. 
Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen explosive Stoffe nicht
	        
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