Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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trausportirt, an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf soviel mitgeführt 
werden, als zur Abgabe von Signalen nothwendig ist. 
Die im § 3 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung- 
8 18. 
Die 88 4, 5 (Absatz 1 und 2), 10 und 16 finden auch hier Anwendung. 
Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der Polizeibehörde dazu an- 
gewiesenen Stelle, welche möglichst weit von bewohnten Gebäuden entfernt sein muß, 
erfolgen. 
Die Ladestelle darf dem Publikum nicht zugänglich sein und ist, wenn aus- 
nahmsweise das Ein= oder Ausladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und hoch- 
stehenden Laternen zu erleuchten. 
Die mit explosiven Stossen gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf die Lade- 
stelle gebracht oder daselbst zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll. 
19. 
Die explosiven Stoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Naume, 
welcher bei Dampfschiffen möglichst weit von dem Kesselraum entfernt sein muß, unter 
Deck fest verstaut verladen werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen leptere 
mit einem Plantuche überspannt werden. 
Weder in diesen, noch in den unmittelbar daranstoßenden Räumen dürsen Zünd- 
hütchen und Zandschnüre verpackt sein. Leicht entzündliche Stosse sind, mit Ausnahme 
der zum Betriebe der Dampfkessel oder der Küchen dienenden Brennmaterialien von 
der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen. Brennmaterialien dürfen nur 
in feuersicheren und leicht unter Wasser zu setzenden besonderen Räumen aufbewahrt 
werden. Das Schiff muß auf Binnengewässern, mit einer von weitem erkennbaren, 
stets ausgespannt gehaltenen schwarzen Flagge mit einem weißen P versehen werden. 
Die Vorschrift des 8 8 sindet auf den Transport zu Schiffe sinngemäße An- 
wendung. 
8 20. 
Im übrigen ist beim Trausport explosiver Stoffe auf Schissen Folgendes zu 
beachten: 
a) Sind zusommenhängend gebante Ortschaften zu berühren, so ist wie bei dem 
Landtransporte zu verfahren. Die Durchfahrt ist von der Behörde nur 
zu gestatten, nachdem die Passage frei gemacht und die Anordnung getroffen 
ist, daß Brücken 2c. ohne Aufenthalt passirt werden können. In größeren
	        
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