Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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Städten und bei beengten Wasserstraßen ist die Behörde befugt, die Durch- 
fahrt ganz zu untersagen. 
b) Sind Schissbrücken oder Schleusen zu passiren, so ist dem Brücken= oder 
Schleusemvärter von der bevorstehenden Ankunft des Fahrzeugs und seiner 
ungefähren Größe zeitig Anzeige zu machen. 
e) In Betrefsf des Passirens von Eisenbahnbrücken ist, wie im § 14 vor- 
geschrieben, zu verfahren. 
d) Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche dem Publikum nicht 
zugänglich sind. 
Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenniniß zu setzen und hat 
Vorschriften über Ort, Zeit und Vorsichtsmaßregeln im Einzelnen zu geben. 
8 21. 
Fähren, welche Fuhrwerke mit explosiven Stoffen übersehen, dürfen nicht gleich- 
zeitig andere Fuhrwerke oder Personen befördern. 
C. Versendung explosiver Stoffe auf Eisenbahnen. 
Die Versendung explosiver Stoffe auf Eisenbahnen ist durch besondere Bestim- 
mungen geregelt. 
II. Handel mit erplosiven Stoffen. 
Wer explosive Stosfe feil zu halten beabsichtigt, muß davon der Polizeibehörde 
Anzeige machen. 
8 24. 
Die Abgabe von explosiven Stoffen an Personen unter 16 Jahren ist ver- 
boten. 
8 26. 
Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen in Quantitäten 
von mehr als 1 Kilogramm, sowie alle sonstigen explosiven Stoffe in jeder Quantität 
dürsen nur au solche Personen abgegeben werden, von welchen ein Mißbrauch nicht 
zu besorgen ist und welche in dieser Hinsicht dem Verkäufer vollkommen bekannt sind. 
Wofern letzteres nicht der Fall ist, hat sich der Käufer durch ein Zeugniß der Polizei- 
behörde auszuweisen, daß der Abgabe kein Hinderniß im Wege steht. Dieses Zeug-
	        
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