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niß ist bei der Abgabe von Dynamit, Schießbaumwolle und der in § 2 bezeichneten
Stoffe in jedem Falle erforderlich.
Die Polizeibehörde hat sich vor Ertheilung des Zeugnisses über die Art der
beabsichtigten Verwendung und den etwa beabsichtigten Aufbewahrungsort zu erkun-
digen und geeigneten Falls die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.
An jeder Dynamitpatrone muß die Bezeichmug „Dynamit“ und die Firma
der Fabrik deutlich angebracht sein.
§ 26.
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkauf von explosiven Stoffen be-
faßt, ist verpflichtet, über alle Käufe und Verkäufe von Puloer, Pulvermunition,
Feuerwerkskörpern und Zündungen in Qnuantitäten von mehr als 1 Kilogramm, so-
wie über alle Käufe und Verkäufe sonstiger erplosiver Stosse ein Buch zu führen,
welches über die Namen und die Legitimation der Abnehmer, den Zeitpunkt der
Abgabe und die abgegebenen Quantitäten Aufschluß giebt.
Dieses Buch, sowie die nach § 25 erforderlichen Zeugnisse sind der Polizei-
behörde auf Verlangen jeder Zeit zur Einsicht offen zu legen.
III. Lagerung erplosiver Stoffe.
A. Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen.
8 27.
Wer mit Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern und Zündungen Handel
treibt, darf
1. im Kaufladen nicht mehr als. 1 Kilogramm,
2. im Hause außerdem nicht mehr als 5 Kilogramm vorräthig halten.
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths
unter 2 zeitweilig bis auf 10 Kilogramm gestattet werden.
Die Aufbewahrung desselben darf nur in einem auf dem Dachboden (Speicher)
belegenen, mit keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden abgesonderten Naume,
der beständig unter Verschluß zu halten ist, und mit Licht nicht betreten werden darf,
erfolgen. Die Behältnisse müssen den Bestimmungen in § 4 Absah 1 und 2 ent-
sprechen und bedeckt sein.
*5 28.
Personen, welche nicht unter die Bestimmung des § 27 fallen, bedürfen
behufs der Aufbewahrung von mehr als 1 Kilogramm der polizeilichen Erlaubuiß.