Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

201 
g 29. 
Größere als die im § 27 bezeichneten Mengen sind außerhalb der Ortschaften 
in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit die Polizeibehörde und, 
soweit es sich um militärische Magazine handelt, die Polizeibehörde in Gemeinschaft 
mit der Militärbehörde sich überzeugt hat. 
Es kann angeordnet werden, daß die Schlassel zu diesem Lokale in den Händen 
der Behörde bleiben. 
Auf Kriegspulvermagazine in Festungen finden vorstehende Bestimmungen keine 
Anwendung. 
6 30. 
Die Aufbewahrung an der Herstellungsstätte, sowie an der Verbrauchsstätte 
unterliegt den im § 31 gegebenen Vorschriften. 
B. Andere Sprengstoffe. 
rlä11. 
Die in § 2 aufgeführten explosiven Stoffe dürfen nur an der Herstellungs- 
stätte, Dynamit und Nitrocellulose außer an der Herstellungsstätte nur an denjenigen 
Orten, wo diese Stoffe behufs eines gewerblichen Betriebes zur ummittelbaren Ver- 
wendung gelangen, oder in besonderen Magazinen aufbewahrt werden. 
Für die Aufbewahrung an der Herstellungsstätte sind die bei Ertheilung der 
Konzession — § 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 — vorgeschriebenen 
Bedingungen, in Ermangelung solcher Vorschriften die Weisungen der Polizeibehörde 
zu beachten. 
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte, sowie die besonderen Magazine be- 
dürsen der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde zu 
ertheilenden Vorschriften einzurichten. 
Bei den Niederlagen der Militärverwaltung konkurrirt in derselben Weise wie 
bei ihren Pulvermagazinen die Militärbehörde (§ 29). 
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu dem Magazin in den Händen 
der Behörde bleiben. 
IV. Strafbestimmungen. 
§ 32. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschristen werden nach § 367 Nr. 5 
des Strasgesetzbuchs für das Deutsche Reich bestraft. 
32.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.