Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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V. Schlußbestimmungen. 
8 33. 
Die Vorschriften über militärische, von Militärpersonen begleitete Transporte 
expkosiver Stoffe, sowie die Vorschriften über die Behandlung der mit explosiven 
Stoffen beladenen Schiffe in den Häfen bleiben unberührt. 
Zugleich werden alle, denselben Gegenstand betreffenden früheren Bestimmungen, 
soweit sie nicht bereits außer Kraft gesetzt waren, namentlich die Verordnung der ge- 
meinschaftlichen Fürstlichen Landesadministration vom 17. September 1835, den Ver- 
kauf von Feuerwerksgegenständen und Pulver an Kinder und das Abbrennen von 
Kunstfeuerwerk 2c. in der Nähe von Gebäuden betreffend (Ger. A. u. N. Vl. von 1835 
Nr. 38), die Verordnung der Fürstlichen Regierung vom 1. Juni 1853, die Ein- 
schärfung des Verbots gegen den Verkauf von Feuerwerkereien an Kinder 2c. betreffend 
(Geses. Bd. IX, S. 321, A. u. V.-Bl. von 1853 Nr. 23) und das Reglement, den 
Verkehr mit Schießpulver und der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen 
Gegenständen betreffend, vom 14. April 1877 (A. u. V.-Bl. v. 1877 No. 17), auf- 
gehoben. 
Gera, den 4. Februar 1880. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
Dr. E. v. Beulwitz. 
Dr. Winkler.
	        
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