Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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87. 
Jeder Pfandleiher und jede Person, welche Geschäfte der in § 3 gedachten 
Art gewerbsmäßig macht, hat sofort bei Uebernahme des Pfandes beziehentlich des 
erkauften Gegenstandes einen Schein auszustellen, in welchem nicht nur das Pfand, 
beziehentlich der erkaufte Gegenstand genau bezeichnet, sondern auch bei Pfändern der 
Betrag des dafür gewährten Darlehns sammt Höhe des Zinsfußes odes des sonstigen 
Gewinns, sowie der Termin der Rückzahlung, dagegen bei Geschäften der § 3 gedachten 
Art der gezahlte Kaufpreis, sowie der Termin des Rückkaufs angegeben sein muß. 
Dieser Schein ist von dem Geschäftsinhaber eigenhändig mit Vor= und Zu- 
namen unter Beisetzung des Tags der Ausstellung zu unterschreiben. 
868. 
Jeder Gesindevermiether hat ein Buch über die Dienst= bezüglich Gesinde- 
suchenden nach folgenden Rubrilen zu führen: 
a) laufende Nummer, 
b) Datum, 
I) in welcher Eigenschaft das Gesinde gesucht wird, 
4) des Dienstboten: 
aa) Namen und Qualität, 
bh) Geburtsort, 
cc) Alter, 
44) frühere Dienstherrschaft mit Angabe der Dienstzeit, 
ce) letzte Dienstherrschaft mit Angabe der Dienstzeit, 
10 Termin, wann er den Dienst autreten kann, 
Bemerkungen über etwaige schlechte, aus den Gesindebüchern sich ergebende 
Zeugnisse, 
I!) durch den Mäkler vermittelte Vermiethungen: 
an) Dauer, 
pbb) Dienstherrschaft, Namen und Wohnort, 
cc) in welcher Eigenschaft, als Schäfer, Knecht, Magd u. s. w. 
44) von welcher Zeit, 
ee) auf wie lange, 
1l) mit welcher Kündigung, 
ge) gegen welchen Lohn, 
h) sonstige Bediugungen, 
8) Bemerkungen. 
S. 
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