Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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89. 
Die Gesindevermiether müssen sich nach den Personen, die in Dienste durch ihre 
Vermitlelung kommen wollen, sorgfältig erkundigen. Namentlich haben sie nachzu- 
forschen, ob dieselben sich zu vermiethen berechtigt sind. Gesinde, das schon im Dienste 
steht, dürfen sie nicht zum Verlassen desselben auffordern oder anreizen und ebensowenig 
Zusammenkünfte desselben veranlassen. Sie müssen den Herrschaften die Eigenschaften 
der vorgeschlagenen Personen getreulich und nach bestem Wissen anzeigen. 
8 10. 
Die in den §§. 1 bis 3 und 8 bezeichneten Bücher werden vom Gemeindevor= 
stande abgestempelt und foliirt und sind daher bei dem Letteren zu diesem Zwecke von 
den genannten Geschäftstreibenden vorzulegen. 
Diese Bücher sind jederzeit im Laufenden zu erhalten: jedes Geschäft muß 
sofort beim Abschlusse in dieselben eingetragen werden. Außerdem haben die sub 1 
und 2 bezeichneten Personen jeden gekauften, bezüglich in Pfand genommenen Gegen- 
stand sofort mit der betreffenden Nummer zu versehen, unter welchem er in dem 
Geschäftsbuche eingetragen ist. 
811. 
Der Polizei= und Gerichtsbehörde, beziehentlich den von solchen beauftragten 
Beamten ist die Einsichtnahme in die nach §§ 1, 2, 3 und 8 zu führenden, jeder 
Zeit bereit zu haltenden Bücher unweigerlich zu gestatten und sind Durchsuchungen 
des vorhandenen Lagers, sowie Beschlagnahme von Gegenständen gegen auszustellende 
Empfangsbescheinigung unweigerlich zu gestatten. 
8 12. 
Vollgeschriebene oder sonst zum ferneren Geschäftgebrauche für den Inhaber 
untauglich gewordene Bücher der in s 1 bis 3 und 8 bezeichneten Art sind von dem 
Inhaber des betreffenden Geschäfts 10 Jahre lang, vom lehten Eintrag an gerechnet 
aufzubewahren oder der Polizeibehörde zur Aufbewahrung zu übergeben, auch auf 
Verlangen der Behörde zur Einsicht jederzeit vorzulegen. 
8 13. 
Den Bestimmungen dieses Regulativs unterliegen auch die Geschäftsgehilfen 
der &# 1, 2, 3 und 8 bezeichneten Geschäftstreibenden, und es haben die Lewzteren die 
Ersteren zu vertreten.
	        
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