209
89.
Die Gesindevermiether müssen sich nach den Personen, die in Dienste durch ihre
Vermitlelung kommen wollen, sorgfältig erkundigen. Namentlich haben sie nachzu-
forschen, ob dieselben sich zu vermiethen berechtigt sind. Gesinde, das schon im Dienste
steht, dürfen sie nicht zum Verlassen desselben auffordern oder anreizen und ebensowenig
Zusammenkünfte desselben veranlassen. Sie müssen den Herrschaften die Eigenschaften
der vorgeschlagenen Personen getreulich und nach bestem Wissen anzeigen.
8 10.
Die in den §§. 1 bis 3 und 8 bezeichneten Bücher werden vom Gemeindevor=
stande abgestempelt und foliirt und sind daher bei dem Letteren zu diesem Zwecke von
den genannten Geschäftstreibenden vorzulegen.
Diese Bücher sind jederzeit im Laufenden zu erhalten: jedes Geschäft muß
sofort beim Abschlusse in dieselben eingetragen werden. Außerdem haben die sub 1
und 2 bezeichneten Personen jeden gekauften, bezüglich in Pfand genommenen Gegen-
stand sofort mit der betreffenden Nummer zu versehen, unter welchem er in dem
Geschäftsbuche eingetragen ist.
811.
Der Polizei= und Gerichtsbehörde, beziehentlich den von solchen beauftragten
Beamten ist die Einsichtnahme in die nach §§ 1, 2, 3 und 8 zu führenden, jeder
Zeit bereit zu haltenden Bücher unweigerlich zu gestatten und sind Durchsuchungen
des vorhandenen Lagers, sowie Beschlagnahme von Gegenständen gegen auszustellende
Empfangsbescheinigung unweigerlich zu gestatten.
8 12.
Vollgeschriebene oder sonst zum ferneren Geschäftgebrauche für den Inhaber
untauglich gewordene Bücher der in s 1 bis 3 und 8 bezeichneten Art sind von dem
Inhaber des betreffenden Geschäfts 10 Jahre lang, vom lehten Eintrag an gerechnet
aufzubewahren oder der Polizeibehörde zur Aufbewahrung zu übergeben, auch auf
Verlangen der Behörde zur Einsicht jederzeit vorzulegen.
8 13.
Den Bestimmungen dieses Regulativs unterliegen auch die Geschäftsgehilfen
der 1, 2, 3 und 8 bezeichneten Geschäftstreibenden, und es haben die Lewzteren die
Ersteren zu vertreten.